20001894•Überreichung der Auszeichnungen nach dem Gesetz über Auszeichnungen für verdienstvolle Tätigkeit in Einsatz- und Hilfsorganisationen
20001894Überreichung der Auszeichnungen nach dem Gesetz über Auszeichnungen für verdienstvolle Tätigkeit in Einsatz- und HilfsorganisationenOrdinance07.10.2025
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. September 2025 über die Überreichung der Auszeichnungen nach dem Gesetz über Auszeichnungen für verdienstvolle Tätigkeit in Einsatz- und Hilfsorganisationen
Stammfassung: LGBl. Nr. 77/2025
Auf Grund des § 10 Z 1 des Gesetzes über Auszeichnungen für verdienstvolle Tätigkeit in Einsatz- und Hilfsorganisationen (StAEHG), LGBl. Nr. 121/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
09.10.2025
Zur Überreichung der Ehrenmedaillen und Verdienstkreuze sind befugt:
Im RIS seit
09.10.2025
(1) Die Ehrenmedaillen und das Verdienstkreuz müssen im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollen Anlass überreicht werden.
(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Einsatz- und Hilfsorganisationen sind:
(3) Zustimmungsbefugt gemäß Abs. 2 Z 4 sind:
Im RIS seit
09.10.2025
(1) Sollte die Einsatzorganisation, der die zu ehrende Person angehört, über Bekleidungsvorschriften verfügen, so sind diese Vorschriften bei der Überreichung einer Ehrenmedaille oder eines Verdienstkreuzes anzuwenden.
(2) Verfügt eine Einsatzorganisation über keine einheitliche Bekleidung für derartige Anlässe, ist die jeweilige Einsatzbekleidung möglichst einheitlich zu verwenden.
(3) Private Kleidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Überreichung als besondere Überraschung Bestandteil einer Veranstaltung anlässlich einer besonderen oder persönlichen Feierlichkeit ist oder wenn die zu ehrende Person Mitglied einer Organisation ist, die über keine Einsatzbekleidung verfügt.
Im RIS seit
09.10.2025
Diese Verordnung tritt dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Oktober 2025, in Kraft.
Im RIS seit
09.10.2025
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2019 über die Überreichung von Ehrenzeichen und Verdienstkreuzen nach dem Gesetz vom 10. November 1970 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 2/2020, außer Kraft.
Im RIS seit
09.10.2025
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