20001895•Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)
20001895Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)Ordinance28.10.2025
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2025 über die Erklärung von Serpentinitgebieten im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000) zum Europaschutzgebiet Nr. 59
Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2025 [CELEX-Nr.: 31992L0043]
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Im RIS seit
28.10.2025
In der Gemeinde Sankt Stefan ob Leoben werden Teile des Sommer- und Wintergrabens zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 59 „Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk“ bezeichnet.
Im RIS seit
28.10.2025
(1) Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten Schutzgüter nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I und II.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
Im RIS seit
28.10.2025
Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Im RIS seit
28.10.2025
Im Europaschutzgebiet ist der Tagebau auf Flächen der Lebensraumtypen Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) sowie Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation verboten.
Im RIS seit
28.10.2025
Mit Ausnahme der Errichtung von Hochständen, bedürfen alle Handlungen gemäß § 28 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 wie insbesondere die Errichtung von Anlagen, die Beseitigung oder Veränderung von Felsstandorten sowie Schwermetallrasen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Im RIS seit
28.10.2025
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:8.000 (Anlage 2) und eines Detailplanes im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 4). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.
Im RIS seit
28.10.2025
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Im RIS seit
28.10.2025
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.
Im RIS seit
28.10.2025
Natürliche Lebensraumtypen nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6130
Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1303
Kleine Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros
1308
Mopsfledermaus
Barbastella barbastellus
1323
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
1324
Großes Mausohr
Myotis myotis
Pflanze nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
4066
Grünspitz-Streifenfarn
Asplenium adulterinum
Im RIS seit
28.10.2025
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
28.10.2025
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
28.10.2025
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
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