20001899•Sonderstandort für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage („Deponie Emberg“)
20001899Sonderstandort für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage („Deponie Emberg“)Ordinance13.11.2025
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 2025, mit der in der Stadtgemeinde Kapfenberg eine Fläche als Sonderstandort für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage („Deponie Emberg“) ausgewiesen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 86/2025
Auf Grund des § 13a Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025, wird verordnet:
Im RIS seit
12.12.2025
Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nr. 364/1, 364/3, 356, 334/3, 313, 319, 320, 309, 310/1, 302/2, 305/1, 33, 663/4, 335, KG Winkl (60073), im Ausmaß von insgesamt 29,64 ha wird als Sonderstandort zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ausgewiesen.
Im RIS seit
12.12.2025
(1) Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen und zur standortgerechten Einbindung der Photovoltaik-Freiflächenanlage in den Natur- und Landschaftsraum werden folgende Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen festgelegt:
(2) Die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 1 sind in Übereinstimmung mit den Vorgaben für Deponien festzulegen. Bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf den als Sonderstandort festgelegten Flächen ist im Rahmen der erforderlichen Projektgenehmigungsverfahren ein mit der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde abgestimmtes Gestaltungs- und Pflegekonzept, in welchem die Umsetzung der Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 1 dargelegt wird, vorzulegen. Das Gestaltungskonzept hat einen Gestaltungsplan zu beinhalten, in welchem die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen räumlich dargestellt werden.
Im RIS seit
12.12.2025
(1) Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche ist spätestens im Zuge der nächsten Revision der Stadtgemeinde Kapfenberg im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
(2) In der in Anlage 1 gekennzeichneten Fläche sind Änderungen der Planungsinstrumente der örtlichen Raumplanung, die die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen verhindern oder erschweren, unzulässig.
Im RIS seit
12.12.2025
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. November 2025, in Kraft.
Im RIS seit
12.12.2025
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
12.12.2025
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