20001917•BHSO – Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der Hügelland Apotheke sowie der Rosen-Apotheke
20001917BHSO – Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der Hügelland Apotheke sowie der Rosen-ApothekeOrdinance01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 2. Dezember 2025 über die Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der „Hügelland Apotheke“ in der Marktgemeinde Kirchbach-Zerlach sowie der „Rosen-Apotheke“ in der Marktgemeinde St. Stefan im Rosental
Stammfassung: BVBl. Nr. 62/2025
Auf Grund § 8 Abs. 1, 3 und 4 des Apothekengesetzes, RGBL. Nr. 5/1907, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2024, wird im Einvernehmen mit den Bezirkshauptmannschaften Leibnitz und Graz-Umgebung verordnet:
Im RIS seit
14.01.2026
Außerkrafttretensdatum
(1) Für die öffentliche Apotheke in Kirchbach-Zerlach wird folgende Kernöffnungszeit festgelegt.
Montag bis Freitag
Samstag
08.00 bis 12.30 Uhr
08.00 bis 12.00 Uhr
15.00 bis 18.00 Uhr
(2) Für die öffentliche Apotheke in St. Stefan im Rosental wird folgende Kernöffnungszeit festgelegt.
Montag bis Freitag
Samstag
08.00 bis 12.30 Uhr
08.00 bis 12.00 Uhr
15.00 bis 18.00 Uhr
(3) Die gemeldeten freiwilligen Öffnungszeiten sind in der Anlage 1 ersichtlich.
(4) Die Apotheken können am 24. und 31. Dezember, wenn diese auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, und am Faschingsdienstag bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.
Im RIS seit
14.01.2026
Außerkrafttretensdatum
(1) Die öffentlichen Apotheken in Kirchbach-Zerlach und in St. Stefan im Rosental haben außerhalb ihrer Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 bis 4, in jeweils wöchentlichem Wechsel in folgender Reihenfolge gemäß der Tabelle Notbereitschaftsdienst zu versehen.
Ort
Apotheke
1
8323 St. Marein bei Graz
Fux Apotheke *)
2
8083 St. Stefan im Rosental
Rosen-Apotheke
3
8082 Kirchbach-Zerlach
Hügelland-Apotheke
4
8081 Heiligenkreuz am Waasen
Stiefingtal Apotheke **)
Der Bereitschaftsdienst beginnt am Montag um 08.00 Uhr, endet am darauffolgenden Montag um 08.00 Uhr und ist jeweils durch die Apotheke in o.a. Reihenfolge gemäß der oben angeführten Tabelle zu leisten.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Rosen-Apotheke von 25.12.2026, 08.00 Uhr bis 26.12.2026, 08:00 und die Hügelland-Apotheke von 26.12.2026, 08.00 Uhr bis 27.12.2026, 08.00 Uhr Bereitschaftsdienst zu leisten.
(3) Die öffentlichen Apotheken in Kirchbach-Zerlach und St. Stefan im Rosental dürfen an Werktagen während der Abendordinationen der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gem. § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß § 2 (1) bis maximal 20.00 Uhr Dienst versehen. Dieser zusätzliche Dienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(4) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen § 1 Abs. 4, gilt, dass auch während der Mittagspause von 12.30 bis 15:00 Uhr Bereitschaftsdienst zu versehen ist. Dieser Bereitschaftsdienst darf auch, soferne tatsächlich ausgeübt, bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(5) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, und am Feiertag dem 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr freiwillig geöffnet halten.
(6) Während des Notfallbereitschaftsdienstes muss der /die Apothekenleiter:in oder ein:e andere:r allgemein berufsberechtigte:r Apotheker:in zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend und sofort telefonisch erreichbar sein.
Im RIS seit
14.01.2026
Außerkrafttretensdatum
(1) Die öffentlichen Apotheken haben die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(2) Auf die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
Im RIS seit
14.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2026 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Am 05. Jänner 2026 hat ab 08.00 Uhr die Rosen-Apotheke in der Marktgemeinde St. Stefan im Rosental gemäß § 2 Abs. 1 Notfallbereitschaftsdienst zu versehen.
Im RIS seit
14.01.2026
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