20001924•Festsetzung des Eurowertes je LKF Punkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2026
20001924Festsetzung des Eurowertes je LKF Punkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2026Ordinance01.01.2026
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Februar 2026 über die Festsetzung des Eurowertes je LKF Punkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2026
Stammfassung: LGBl. Nr. 21/2026
Auf Grund des § 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet.
Im RIS seit
26.03.2026
Der für die LKFGebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKFPunkt wird ab dem Jahr 2026 für die Landeskrankenanstalten mit 0,63 Euro festgesetzt:
Im RIS seit
26.03.2026
Der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt wird ab dem Jahr 2026 für die Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:
2,03 €
1,71 €
Im RIS seit
26.03.2026
Auf der Grundlage der für das Jahr 2026 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2026 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:
1 872,60 €
1 355,20 €
688,00 €
397,20 €
226,70 €
Im RIS seit
26.03.2026
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:
Zweibettzimmer
Einbettzimmer
53,10 €
132,80 €
53,10 €
132,80 €
39,20 €
54,40 €
Im RIS seit
26.03.2026
Die Pflegegebühren für ambulante Tagesbehandlungen werden ab 1. Jänner 2026 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:
224,70 €
324,10 €
237,30 €
Im RIS seit
26.03.2026
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Im RIS seit
26.03.2026
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Eurowertes je LKFPunkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2025, LGBl. Nr. 7/2025, außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Leistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.
Im RIS seit
26.03.2026
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"9440 Krankenanstalten"
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