Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Jänner 1974 über den Werttarif
für die Bemessung der Höhe der Entschädigung
ffü Nutzschweine für das 1. Vierteljahr 1974 Gemäß § 52 lit. b des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 171, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Bundesgesetze BGB!. II Nr. 348/1934, BGB!. Nr. 441/1935, BGB!.
Nr. 122/1949 und BGB!. Nr. 128/1954, sowie. der hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnungen BGBL II Nr. 407/1934, BGB!.
Nr. 140/1935, BGB!. Nr. 200/1949, BGBL Nr. 76/1955
und BGB!. Nr. 56/1959, wird verordnet:
§ 1
Für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine, die auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden sind, sowie für Nutzschweine,
die nach Anordnung der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind, wird nach Anhörung der Landeskammer für Landund Forstwirtschaft in Steiermark unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unters-chiede für das 1. Vierteljahr
1974 nachstehender Werttarif festgesetzt:
a) Für Jungschweine bis zum Alter von
2 Monaten und einem Gewicht von
12 kg, pro Kilogramm . . . . . . . . S 33,-
b) für Jungschweine im Alter von 2 bis 4
Monaten bis zum erreichten Lebendgewicht
von rund 35 kg (Absatzferkel),
pro Kilogramm . . . . . . . . . . . S 29,-
c) für Nutzschweine von 4 bis 8 Monaten
mit einem Lebendgewicht von rund
80 ·kg (Läufer), pro Kilogramm . . . . S 23,-
d) für Nutzschweine über 8 Monate bis zur
Erreichung der Schlachtreife, pro Kilogramm
. . . . . . . . . . . . . . . S 20,-
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer