LGBL_ST_19740731_61•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juni 1974 über die Geschäftsordnung und Geschäftsführung der Betriebsvertretungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung)
LGBL_ST_19740731_61Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juni 1974 über die Geschäftsordnung und Geschäftsführung der Betriebsvertretungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung)Gazette31.07.1974
Verordnung der Steiermärkischen Landesregie-
. rung vom 17. Juni 1974 über die Geschäftsordnung
und Geschäftsführung der Betriebsvertretungen
in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
(Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung)
.Aiuf Grund des § 145 Abs. 1 der Stei,ermärkischen
Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973, wird
veror,dnet:
Abschndtt I
Betriebsvertretung
§ 1
(1) Di-e Betriebsvertnetung ist na!ch Maßgabe der Bestlirrnmungen der Steiermärkischen Landarbei1JsordStück 13, Nr. 61 81
nung 1972 berufen, die ,vürtschaftlichen, sozi,alen,
gesundheitlichen und kuHurellen Interessen der Dienstnehmer im Betriibe wahrzunehmen, zu fördern
und zu v,ertreten und .an der Führung und Verwaltung des Betriiebes mitzuwüken.
(2) Die Organe der Betriebsvertretung sind:
(1) Den Vorsiltz in der Betniebsvemammlung führt
der Obmann des Betriebsrates oder sein Stellvertreter.
(2) In Betrieben, in denen cin Viertr.auensmann beistellt ist, führt dieser, in Betrieben, IHl denen 2 Vertr. auoosmä,nner bestellt sind, der an Lebensjah11eri
älteI'e den Vorsitz.
(3) Lst ein Betniebsret (V:ertr,auensmänner) funktiionsunfähig oder noch nicht 1bestellt, führt den Vors.
iit:z in der Betruebsversammlung d!er an Lebensjahren
älteste stimmberechtigte Dienstn,ehmer oder der
von ihm bestellte stimmberechtigte V er,treter.
(4) In Betnieben, in denen getvennte Betl"iebsräte
der A11berl.ter und der Angestelliten (§ 127 Abs. 4 der SteiiermärikJischen Landarbeitsordnung 1972) bestehen, fühJ.1en den Vo11sitz i:n der Betri.iebsverniammlung abwechselnd· die Obmänner (Stellverti:;eter) beider Betriebsräte. Den Vorsitz in der ersten Betriebsver• Sammlung führt der Obmann (S1lelhriert11eter) jenes Betifuebsrates, der die größe11e A,n:zmhl von Mitgliiedern a:ufw,ei,st, bei gleichistarken. Betriebsräten der Obmann (Ste1lvertve1ler) ,cl!es Arbeiterbetriebsrates. Ist der Betdebsrat einer Dienstnehmer,gruppe funktioIJJsunfähiig oder noch niicht bestellt, 1s-0 führt den Vorsitz der . Obmann (Stlellvert11ebe.r) des Betrti.ebsraites der .anderen Dienstnehmergruppe. Sind die Betriebsräte beiider Diiensmehmier,gruppen funktionsunfähig
oder beide Betrdebsrätle noch Il!ichlt 'bestellt,
führt den Vorsitz in der Betr.iebsve11samm1ung der
an Lebensjahren älteste stimmbe11echtigte Diienstnehmer
oder der von ihm bestellte sllimm'berechtigte
Vertreter.
§ 4
(1) Die Betriiebsv,ersammlung ist vom Betriebsrat (v;ertra-ueIJJsmänner) einzuberufen.
(2) Wenn eiin Betrfüebsrat (V:ertrauensmänner) funktiollS'llnfähig ist oder noch ·nicht bestellt ist, ist di,e Bet:m,ebsv,ersammlung von dem an Lebensjahren
ältesten ,s!Jimmbe11echtiigten Dienstnehmer einzube - ruflen.
(3) In Bet11ieb en der ä.m § 3 Abs. 4 bezeiichneten Art ist di,e Betriebsv,ersammlung von den Obmännern (StellvertI'etern) beider Betriiebsräte gemeinsam
einzuberufen.
§ 5
(1) Di,e Einberufung cl!er Bet11iebsvers-arnmlung erfo1gt, sofern di,e Geschäftsordnung dm Einzelfall nicht
anderes bestiffi!ffit, durch Ansch1ag ,an der Ankündigungstafel des Betri,ebsmte.s (Vertr,auensmänner)
oder durch Rundschr,eiben, wobei jeder Drenstnehmer durch Unternchrifä .di,e Kjenntnisnahme zu bescheinigen hat. Der Ansch1ag, der spätestens drei
Tage vor der Betri,ebsversammlung zu erfolgen hat,_ muß dlie Zeit, den Ort und die Tagesordnung der Betriiebsve11sammlung eIJJthalten.
(2) In Betrieben, in denen v;ertvauensmänner zu
best,ellen sli.nd, kann ilie Einberufung der BetrLehsv, ersammlu,ng in Abweiichung von den Best!immungen
des Abs. 1 auch durch mündliche Durchsage erfo1gen.
§ 6
(1) Die Betiliebsv,ersammlung d mindestens einmal
im J,ahr einZJUberuf.en.
(2) Eine Betrdiebsversamm1ung rust binnen zwei
Wochen einzuberu~en, wenn mehr als die Hälfte
der stimmberechtigten Dienstruehmer oder die Hälfte ,der Betriebsvaitsmitglieder fIDiilndestens zwei) diie E:iJITberufung schriftlich v,er1angen.
§ 1
(1) Wenn .ein Betri.ieb.srat (Vertrauensmänner)
funktionsunfähig dst oder noch nicht bestellt iist, siIJJd die Kjammer für Arbeiter und Angestellte ä.n der Land- und For,stwrirtschaft (Stei,ermärki.sch,e Landarbeiiiterlmmmer) und ,die zuständigen Berufsv,erninigungen
der Dienstnehmer von der Einberufung der Betri-eb,sviersammlung unter Bekanntg.abe der Verhandlungsgegenstände vom Ei.nberufer in Kenntnis
zu setz,en.
(2) Diie Stei,emnär.ki.ische Landarbeiterkammer und ,di,e zuständig,en Berufisv;er,eiil!igung,en der Di1enstnehmer sind berechti,gt, zu ,allen Betriiebsvertsamm-.
,lung,en Ver,trete.r zu entsenden. Sie •sind von der Einberufung einer Betni,ebisv,ersammlung so rechtzeitlig dn K•enntnlis zu 1set2Jen, daß ,die Entsendung
,ei:nes Vxertretern möglich ist.
.(3) Wenn dte Einberuf,er den Bet11i-ebsinhaber zur T,eilnabm.e an der Betniebsve11sammlung einladen, so 11st mit der Einladung dte TagesoJ.1dnung bekanntzug, eben.
,§ 8
Die B,etriebsversammlung ,kann 1i,m Betni,eb oder
außerhalb desselben abgehalten werden; sie ist tunlichst
ohne Störung der Betciebs,arbeiten durchzuführen.
§ 9
(1) In der Betri,ebsvemamcrnlung j,st j,eder ruenstnehmer stim,mbel.'echtiigt, der am T,age der Abhaltung
der Betni,ebsvie.nsammlung im Betri1eb beschäfttgt' und zur Betriieb.svertretung wahlberechtigt 1st
(§ 128 Abs. 2 dier Steiermärkiixschen Landarbeitso:rdnung 1972).
82 Stück 13, Nr. 61
(2) Zur Beschlußfa1Ssung in der Betni,ebsversammhmg :i!st dte Anwesenheit mindest,e,ns der Hälfte der
:im Betrieb beschäfügten istimmberechti,gten Dienstnehmer erforiderl:ich.
(3) Ist die Betriebsversammlung beschlußunfähig,
,so ist iinnerha.l,b ,einer Wdche neuerhch eine BetDiebsveraarnmlung cin:z.uberul]en, 1dii1e bei gl,eicher Tagesordnung
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stilffililberechtigtten DieIJJstnehmer beschlußfähig li,st, Di,es,e Bestimmung gilt nicht bei Beschlußfassung über dd,e Einhebung ,einer Betdebsratsumlage und
deren Höhe und über di,e Enthebung des Betriebsrates (VertrauensmänTIJer).
(4) Di,e Beschlüisse der BetrJi.ebsversammlung werden, sowei,t im folgenden nicht ,a,nderes bestimmt
w1i.rd, mit einfacher Mehrheit der abgeg·ebenen Stimmen
g,efiaßit. Im :Ralle. der Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsmtes (V,ertrauensmänner)
bedarf der Beschluß zu· seiner Rechtsw.i-rksamkeit
der Zw:eidritte1mehrheit der •a.bge.gebenen Stimmen.
§ 10
(1) Vor der Abstimmung hat der Vonsitzend-e die Zahl der anwesenden stlimmber,ech1Jig1len Di,enstnehmer festz'UISteHen. '
(2) Die Stilmmenabga:b:e in de,r Betriiebsv,ersammIung ellfolgt, sofern ilIIl folgenden :nicht anderes bestilIIlmt wtird, idurch Hancl!erh!eben . Zur Feststellung
des Stimmenv,erhältiruisses ilst lin j•ed-em Faille die Oeg·enprobe vorzun,ehmen. Hei Beschlußfassung üb.er dd1e E:rubheoong des Betrieblsmtes (V1eI1treuensmänner) hat die Stimmenabgabe mitte1s S1Jimm:z.ettels
zu ,erfol1gen. Der Vorsitz,ende k,ann auch iin anderen Fällen, sotern es ihm zwieckmäßig ,ernche,int, die
A:bstimmung miilteLs Strummz:ett,e,1s. vornehmen lassen.
Dars gleiche gilt, wenn milnidestens ein Drfüel
der -stimmberechtigten Anwesenden diiie Abstimmung
mitJ1Jels Sl!i.mmze:trtJels V1erlangt. Das Stimmenvierhäl.
t!llis dist vom Vor,si,woo.den fostzusitellen. Der Ermittlu,ng deJS Abstimmungiserg,ebnri,sses ist aus der MiittJe der stimmber,ech!fügten D~e!llstnehmer der j,ewei)., s an Lebensjahven ältJeste .Dieinstnehmer bei.2Juzileh! en. Mitg:lä,eder ide:s Betriebsrates dürfen niäit
beigezogen werden.
(3) Bei Beschlußfassung über ei,nen Antrag auf
Entheb'llng des BetriebsI1atxes (Viertr.auensmänner) hat der Obmann des Betnilebsrates (Vertraue!l'smänner) vor der Stimmen,aib.gabe den Vorsti.tz an den
an JahI1en ält,esten stimmber.ech1Jigten Dienisil:nehmer, der dem Bietr~ebsrat (ViertJ:1auensmänner) nicht
angehört, abzugeben; in diesem Fa.J!le :steht den Betni,
ebsrait:smitglii!edern (Ve.rtnauensmännem) kein
S1Jim.IIl!'ec:hit zu.
§ 11
(1) Uber j,ede Betniebsvier,sammlu,ng ist von e,inem vom Vonsitzenden zu bestel1enden Schr:iftführer
eine NiedeIISEhrJft anzufiertigen, oo'e in Kürze den Gang und d,i,e B'eschlüs,se der Betrd,ebsv,ersammlung zu enthalten hat.
(2) Die NiedeI1Schrift ist vom Vorsitzenden und ·
vom Schriftführer zu unterfertigen und vom Betriebsrat (Vertrauensmänner) zu verwahren.
(3) Di,e Niederschrift ilst binnen einer Woche na'ch der Betrieb,sver,sarnmlung zur fün,sicht aller Dlen,stnehmer des Bet11iebes aufzu1egen. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tage der kuHegung der Niederschrift,
kann von jedem stimmberechtigten
Dienstnehmer beim Vorsitzenden der Betviebsv,er-
1sammlung g,egen di:e Rlichtigkeit der Nied,er,schrift
Einspruch erhob~n w·erden. Lehnt der Vorsitzende
di,e Richtigstellung der Nd,exlenschrift .ab, so kann
der den Einspruch erhebende Dienstnehmer innerhalb
einer Woche, gerechnet vom Tage der Ab1'ehnung
des Vorsitz.enden, c1i-e Binigungskommi:ssii.on
um En1Jscheidung ,anrufen (§ 144 lit. a der St,eiermärkiischen Landarbeitsordnung 1972) .
Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 12
(1) Der Betr.iebsver.sammLung obliegt insbesondere
· dli,e
(2) Der Beschluß auf fünh,alnmg einer Betniebsr,
a1Jsumla.ge (Abs. 1 Z. 3) muß ißeistimmungen darüber enthalten, in welcher W,e~se dm F,aUe der Auflassung oder Stillegung dies Betnie:bes und tim Falle, daß gemäß § 127 Abs. 1 der Stei,eIIIIlärkdischen Landar,baitsordnung 1972 ,ein Hetniebsrat nicht mehr zu bestellen
i;st, das vorhandene V,ermög·en des Betriebsr.
atsfonds zu verwenden ist.
Geschäftsordnung der Betriebsversammlung
§ 13
(1) Dte Betriebsversammlung besch1i-eßt !ihre Geschäftso!' dung aJUf Grund der Vorschriftien dies-er
V,er.or,dm.ung. ,Ergänzungen d,er Geschäfrtsordnung
können nur über Beschluß der Betriebsviensammlung
erfoLgen.
(2) Di,e Geschäfbsordrn.mg äst zur jederz,e,itii,gen Einsich für alle zur Teilnahme an der Betriebsversamm1ung
Ber,echtigten aufzuJegien.
Sektionen der Arbeiter und der Angestellten
§ 14
(1) In Betrieben, dn denen g,etrennte Betriebsräte
der ArbeliJte.r urud drer A•ng,esteUten z,u wählen sind (§ 127 Abs. 4 der Stei.ermärkdiscbien Landar:bei•tsor,dnung 1972), bilden die Arbeiiter und die Angestellten
in der Betri-ebsv,er,sammlung j,e ei-ne Sektion.
Jede SektiOIIl ist berimen, fa eig-enen Versammlung, en über Angeleg,enheiite.n, die nur diie Inter,e:ssen e:i.ner DienS1tnehmeI1gruppe berüh!len, zu ber,atoo und Beschluß zu fassen.
(2) Die Beschlußfassung über ,d:iie Einhebung und
di,e Höhe einer Betr,i,ebsratsumlage oMi,egt j,edoch Stück 13, Nr. 61 83
au in dem im Abs. 1 bezeichneten Falle der Betriebsv,
evs-ammlung (§ 125 Abs. 1 Z. 3 der Stei:ermärkisc±
Mm Landarb-elitsordnung 1972).
(3) Der Betriebsrat jeder D1enstnehmergruppe
kann beschließen, daß hesbimmte seiner Be:nichtxe nur an di,e Sekitlio[l der von ihm V'ertr,eitenen Dienstnehmergruppe zu enstatten sind.
(4) Auf d1e Geschäftsführung der Sektionen finden
die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 b.is 3, § 4 Abs. 1
und 2, § 5 Abs. 1, der§§ 6 bis 11, des '§ 12 Abs. 1 z.
1, 2 und 4 und § 13 si:nng,emäß Anwendung.
Abschnitt III
Betriebsrat
Konstituierung des Betriebsrates
§ 15
(1) Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist
gegen dli,e Wahl des Betriebsrates versammeln sich
die gewä!hlt:en Mitglli.eder des Betr.i:ebsrates über Einberufung des an Letbensj.ahr,en ältesten :Miiitgliedes zur Wahl der Betriebsratsfu:nkitionäre.
(2) Den Vor.sitz in der kons1litu1eFenden Betrii,ebsrabssitzung führt biis zur durchgeführten W,ahl der Betriiebsratsfunktionär·e der Einberufer.
Wahl der Betriebsratsfunktionäre
§ 16
(1) Der Betri,ebsrat wählt aus s1einer Mi:tte mit
eillifiacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann. Beti Stimmengleichheit iist der Obmarun jener Gruppe zu ,entnehmen, die bei der Bet:riiebsratswiah! l die meisten Stimmen auf sich vier•e:inigt hat.
Ferner wählt der Betrieb.sDat einen Obmann-Stellv,
er.trnter, einen Schriftführer und, wenn im Betrieb
ein BetrtlebsratJsfonds (§ 41 Abs. 3) besteht, einen Kassenvierwalter und zw;ei R,echnungsprüfier. Die Funkllionen des Obmann~Stellvertreters und des SchriftfühDers oder dets Schriftführers und des Kas- 1senv,erwalters können in eim,e-r PeDson v,ereinägt werden, nicht arber dte Funktionen dets Ob.manne,s (Stellvertreters) und des K!a:ssenverwaltens. Die Rechnungsprüfier
dürfen nicht dem Betniebsrat ang,ehören.
(2) V:ertI'eter des Betriebsrates gegenüber dem Betrtlebs.inhaiber und 'Il!ach ,außen hin ,ist der Obmann, be!i dess-en Verhinderung sein StellV'ertreter, es sei denn, daß der Betdebsmt im Einz,elfall etwais ande- 1,es beschließt.
(3) In Betriebsräten, •denen sowohl Arbeiter als
auch Angestellte als MitgUeder angehören müssen
(§ 127 Abs. 3 der Stei:ermärkiischen Landaröeitsordnung 1972), ist der Obm.annstellv,ertr~ter aus der Dienstniehmergruppe zu wähl,en, der der Obmann
niilchit an.g-ehört.
§ 17
(1) Di,e Wahl der Betriebsratsfunktionäre erfolgt
über dJi„e Täti·gk!eitsda·uer des Betriebsrates.
(2) Vor Ablauf ,der TätJ:igkeärtsdaiuer des Betriebsriates ist eine Neuwahl eines Funktiionär,s vorzunehmen,
wenn
-a) die Mehrheit der Betrtlebsr:a:tsmitgli-eder die Enthebung
eines Betmebsratsfunktionälis beschliießt;
b) di,e Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt (§ 20 Abs. 3).
§ 18
Die Namen des Ob[Ilannes, des Stellv,ertretens, des Schriftführ-ers und des Kassenve.rwalter,s sind durch Anschlag ,an der Ankündigungstafel des B.etr.iebsra • tes (V:ertmuensmänner) kundzumachen, ferner dem Betriebsinhaber, der nach ·dem Standorte des Betri, ebes zuständig,en Einig?ngskomm!i.lssion, der Steiermärkii:
schen Landarbei.terk!ammer und den z'lLStändi,
g,en Berufsvereindgung,en •der Dienstnehmer schriftJ ich mitzuteüen. Das gleiche gilit bei Ne.uwaM einzelner Funktionäre.
Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
§ 19
(1) Der Bet:Pi-ebsrat gJ.bit sich nach Maßgabe der
ß.estiimmungen di,eser V-erordnung mit einfacher
Mehrbett der ,abgeg·ebenen Stimmen eine Geschäfitsordmmg. Die beschlossene Getschäftso-rdnung gilt
·auch für di,e später gewählten Bet11iiebsräte, sofern di,es,e ruicht Anderungen beschli,eßen.
(2) Jieder Dienstnehmer des Betr:iebes ist berechtigt, Einsicht in die Geschäfitsorclinung zu nehmen.
(3) Der BeitrtebS1inlmher ,tst berechtigt, li.n diie Geschäftsordnung Ein!sicM zu nehmen und sich eine Abschrift anfortigen zu lassen. ·
Tätigkeitsdauer
§ 20
(1) Di,e Tätiigkeiitsdauer •des Betr:i,ebsmtes beträgt drei Jahne. Sie beginnt mit dessen Koil!sti,tuierung, jedoch nicht vor Ende ·der Tätigkeitsdauer des früheren Betr:iebsrates.
(2) Vor Ahlauf dieser z ,eit endet die Tätigkeit des Betriebsrates, wenn
(3) me Mitgliedschaft zum Betriiebsr,ait erliischt, wenn Umstände einheten oder belmnnt werden,
welche de Wählbarkeit ausschUeßen oder wenn
e. in . Mitg1i,ed des Bet:riiebsrates von ,seiner Funktion zurücktritt.
(4) W.enn ein Mitglied des Betdebsrates während
xle·ssen Tätigkeitsdauer a'U:Sscheidet, ,so tnitt an dessen St,ene der nach dem betr:effen!dien Wahlvor,schl,ag berufene Er:sa~mann (§ 21 Abs. 8 der LandW'irtschiaft:
llichen Betdebsratsw,a;hlordmmg, LGBl. Nr. 19/
1951, dn der Fassung .der Vierordnung LGBl. Nr. 143/1973).
Sitzungen des Betriebsrates
§ 21
(1) Die Sitzungen ides Betriebsrates sind vom Obmann, bei dessen Verh!i-nderung vom Stellvertreter
einzuberufen und vorzuberefitben.
84
Stück 13, Nr. 61
, (2) Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens
einmai iim Monat abzuhalten. Der Obmann hat den Betriebsr.at .einzuberufen, wenn es unter Angabe
des Grundes von wenigs,tens einem Viertel der Mitglieder,
jedoch von wenig,sterns zwei Mi·tghedern
vierlangt wird.
(3) Di,e Betriebsrats:mitgl1i.eder sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht besondern Gründe
den sofortig,en Zusammentritt des Betr.i,ebsrate1s erforderlich machen, mindestens einen Tag vorher zu
v,eiisitändig,en. Mit der Vierständigung 'ist die Tagesordnung b:ekanntzugeben.
(4) Die Miitgl1ieder de1s Betriebsrates •sind V1erpflichtet, an den Sitz,ung,en des Betriebsrates tbeilzunehmen. Im Vierhinderungs~ane haben ,si,e den gemäß § 20 Abs. 4 in Betracht kommenden Ersatzmann
zwecks "f.eilnahme an der Siitzung zu v,er,ständigen und diies dem Obmann unter Bekainntgabe des Verhinderun:
gsgrundes mitzutei'len.
(5) Di,e Sitzungen sind nur dann während der Arbeitszeit abzuhalten, wenn es die UmstäI11de unbedi1l!
gt erfordern.
(6) Der Betdebsmt kann nur dann Beschlüs,se
fassen u.nd Wahtloo durchführen, wenn 1alle MitgHeder von der Abhaltung der Sitzung nachweixsbar
rechtzewtig V1e11Standigt wurden. Di,e unter1bliebene Verständigung ist jedoch ~ein Hindernis für die Beschlußfassung oder Wahl, wenn alLe Mitglieder des Betriebsrates anweisend sind oder wenn diie J1echtzeitige
V,erständi,gung der fehlxenden MitgHeder nicht
möglich war.
(7) Der Betritebsrat ,i,s,t beschlußfähig, wenn minde-• stens diie Hälföe der Mitgläeder und wenn er nur aus drei Mitghedem best:eht, mindestens zwei Mitgld,eder ,anwesend sind. Die Beschlüiss,e werden, soweixt in di,eser Verordnung nlicht anderes b.estimmt wird,
mit einfacher Mehrheit der abg,egebenen Stimmen.
gefaßt. Bei Stimmeng1eichheit entscheidet die St:imme
des-Obmannes (Stellvertreters).
(8) Dber diie Sitzung ist vom Schriftführer eine Niieders,chrift :ou fÜlhl'en, dixe von ,allen anwesenden Betni,ebsratsmitglie~em zu unterfertigen .i:st.
Bekanntmachungen des Betriebsrates
§ 22
(1) Bekanntmachungen des Betrdebsrates an die Diienstnehmer des Betriebes erfolgen durch An,
schlag am der Anküncfrgungstafiel des Betniebsrailes, durch Rundsch:miben oder mündlich in der Betdebsversammlung.
(2) Di,e Ankün:diglfillgstaf,el li.st an einer im Binvernehmen mi:t dem Betriebsinhaber ,auszuwählenden
Stellie, die allen Diensti!lJe,hmem des Hetriiebes zugänglich
iist, anzubringen. Erforderlichenfalls sind
mehriere Ankünd:igung,stafe1n anzubringen.
(3) AHe Bekanntmachungen des Betrii-ebsratxes sind
vom Obmann (Stellv;ertreter) und Schriftführer zu
zeichnen.
Verhältnis der im Betriebe Beschäftigten zum Betriebsratsmitglied
§ 23
Die Dienstnehmer des Betriebes können Anfragen,
Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen
bei jedem MitgUed des Betriebsmtes vorbringen.
Die Voisprache beim Betri'ebsrat hat, soforn es sich nicht um unauf:scbiiebbare Angelegenheiten handelt, außerhalb d-er Arbeitsz,eit zu erfolgen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Betriebsrates
§ 24
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keiner1ei Weisungen gebunden
und nur der Betriebsver,sammlung verontworthlch.
Der Betni,ebsinhaber dar.f die Mitglieder
des Betri,eblsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränk,e,n und sie aus d!i,es1em Grunde auch nicht benachteiLigen.
(2) Die Mitglieder de,s Betriebsr,ates dürfen nur
nach Maßgabe. der Bestimmung,en ,des § 137 der
S1le1ermärkischen Landarbeitsordnunig 1972 gekündigt oder entlaJs:sen werden.
(3) Diie Mitglieder des Betriebsrates sind v,erpfl:ichtet, über ,all,e ihnen :in Ausübung ihres Amtes bekanntg, ewordenen Geschäifts- U!Ill"1. BetniebsgeheimniiiSse, dnsbesonderie über idii,e ihnen ,als geheim bezeichnet, en techniischen Einrdchtungen, Verfuhren und füg:entüm1ichkeiten des Hetni1ebes strengste Ver,
schw:iegenheirt zu beobachten.
§ 25
(1) Da,s Mandat des Betr,i,ebsrates ,ist ein Ehrenamt, daJs, soweit 1m folg,enden nicht ander,es bestimmt
wi11d, neben den •BerufspfLichten ,auszuüben ist.
(2) Den Mitg:Hedem des Betl'lieblsrntes iilst unbeschadet ,etner Bildung,sfr,eJiiste11ung nach § · 27 die
zur Erfüllung ihrer OMi,e,genheiten erforderliche
Freiiz:eit unter Fort21ahlung des Entgeltes zu gewähren.
(3) Für ·erwachsene Barausl,ag,en gebührt den Mitgliedern des Betrtiebsr.ates eine Entschädigung aus
den Betrtebsr,a,tsfonds. Solche Ansprüche sind spätestens drei Monate nach ihrem Ents·tehen unter
Beib:r.ingung der erfo11derHchen Belege beim Betnix
ebsr,a:t geltend zu machen, der über deren Anerkx
ennung ibescbJiießt.
1§ 26
(1) Auf Antrag des Betriebsrates sind ,tn Betriieben mit mehr a,1s 200 Dienstnehmern ein, in Betru,eben
mit mehr a}s 800 Dienstnehmern 2, än. Betrd•eben mi:t mehr ,a1ls 3500 Dienstnehmern 3 Mitglieder des Be.
tr1ebsrates und für j,e weiite.rie 3500 Di:enstnehmer ein weiteJ1e1s MitigHed -des Bet11iebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelrte,s
freizust1ellen.
(2) Die. Auswahl der fr.eizusteUenden Mitglieder
des Betniebsrat,es obJi,egt dem Betniebsiiart. Das freigestellte Mitgliied des Betrixe1bs11ates kann über Beschiluß
des Bet:r.iebsrates a:bbemfen und durch ein
ander,es ersetzt werden.
. l3) Die Fr,eistellung·eiJnes Mitgliedes des Betriebsr, cl'tes ä1st beim BetrJ,ebsinha:be.r schrifüich unter Bekannt
·g:a:be des Namens des Freizustellienden zu be-
1antragen. Das gleiche gi1t im fäUe des Ab!S. 2 zweiter
Satz.
Stück 13, Nr. 61 85
Bildungsfreistellung
§ 27-
(1) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne de·s Abs. 2 hat j-edes Mitg!
Ji.ed des Betniebsr,ateis innerhalb der Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung von d,er Arbeitsleiisitung unter Fortzahlung des Entgeltes bi:s zur Dauer von zwei Wochen. In AusnahmefäUen kann
bed Vorliegen eineis In1Jernsse.s ,an einer be,sond,er.en
Ait1,shildung di,e Dauer der Freistellung his zu vier
Wochen ausgedehnt werden. Rückt ein Ernatzmitglied
des Betriebsrates in das Mandat eines .Mitgliedes
des Betriebsrates dauernd nach, so hat es nur
dann und insoweit einen Anspruch auf Bildungsfreistellung, als das ,aUJsgescMedene Mitg1ied noch k!eine Bild:ungsfr.e,i,steUung in Anspruch genommen hat.
(2) me Freiistellung ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von zusammenhärrgender, mehrtägiger Dauer zu gewähren, die von
edner koHektivv-er1tra.,g,sfäh1gen Körper,schaft der Dienstnehmer oder der Dixellistg,e'ber veranstaltet oder VOIIl di•esen übereinJStimme.nd als geeignet anerkannt werde.n und vornehmlich die V:ermittlung von
Kenntnissen zum Gegenstand haben, dli,e der Ausübung
der Funktl:ion ,als Mitg1iied des Betriiebsrateis
xltienen. Hi-ezu zählen auch Veranstaltung-en, die
neboo der Vermittlung solcher Kenntnd•S!Se zur Erw, eiterung der Ausbild'UTI.g der Betn1ebsrn.tsmiitglied, er dur'di Einführung in die Riedrts-, GeselxIschaftsund Wlirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung
von KellliltniilSISen und Fiertrugkeiten in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dergleichen beitragen.
(3) Das Mitgl.ied dies Betriiiebsria'bes, das eine Bil-· dungsfrcistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nimmt,
hat an den Betr,ieibsriat einen 1Schriftlichen Antrag zi.I stel1en, aus d,em Art, Geg,enstand, Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildung;sviertanstaltung sowie
di,e in Aussicht g,este;lltl:e Möglichkeit der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag ,ist iso reichtzeitii•g zu stelleo, daß ooe Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 6
und 7- gewährlieistet [!St. Eine Gleichschritt des Antrages ist dem Betr,i,ebsinhaber vom · Mitglied des Betrtlebrsr,at,es gleichzetlt1g zu übe,rmitteln.
(4) Die Eignung der Ver.anstalt'llilg dm Sinne des Abs. 2 ist durch eine dem Arntriaig beizuschli.eß,end.e Bestätigung de.r zuständi,g,en kolltektivvertragisfähigielil Körper,schiaften der Dienstnehmer und der Dienstgeber nachzuweirsen. W1ird die Bignung der ZUJStändiJg,en kollektivve.rtr,agsfähig•en Körp.er,schaft.
en im Sinne de,s Abs. 2 in der „Gr,azer Zeitung -
Amtsblatt für das Land Steiermark" v-eröiifentlicht, so ,ersetzt diese Verlautbarung di,e V:erpflrichtung zur Vorliagie etiTIJer solchen Bestäitigung.
(5) Wi.11 das Mitgliied des Bet11iiebsrates eine Bi1- dungsfrei,steUun,g g,emäß Abs. 1 zw,eiter Satz in Anspruch nehmen, s·o sind dn dem AntJ:1a'g auch die Umstärrde darzulegen, die. das Inte11esse an 1einer besonde11en Ausbiildl.l!llg r,ech,tfierttg,en.
(6) Der Betriebsrat hat ,den Betriebsinhaher ohne
unnötigen Auiischub, spät,estens aber vi1e,r Wochen vor der beabs.ichtigtep. Frei1Steilhmg ,in K,enntillis zu setzen.
(7-) Der Betru•ebsinhaber iist verpfächteit, mit dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Fr,ei,stellung
binnen zehn Tagen ab Erhalt de.r V:er.ständ:igung i.m Sinne des Abs. 6 zu beraten. Hat das .freizustellende Mitgli-ed des Beitniebsret•es an dies•en Beratung1en nicht selbst teilgenommen, so ist es vom Ergebnis
der Beratungen durch d,en Betriebsriat unverzügl1ch . zu vemtändigen. Ist eine V:erständigung des Betr,
Lebsinhahers 1im Si:nne des Abs. 6 Jllicht erfolgt, so hat das Betriebsratsmitglied vor Anrufung der EinigungskommLssion im Sinne des Abs. 8 sielb-st mit
dem BetriiebsLnhaber zu berat,en. Der -Betriebsinhaber
~st vierpflichtet, diese Beratung unvierzüg:lich
aufzunehmen.
(8) Kommt innerhalb der Friist des Abis. 7- erster
Satz, zwi!schen Betriebsrat und Betriiebsinhaber oder bei Nichtv,erständiigung des Betriebsinhabers im Sinne 1dies Abs. 6 zwlischen Betniebrsratsmitglie.d und Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so
hat auf Antmg des Betri,e,;bsrates oder des freizustellenden Betrie.bsratJsmitgHed:es di,e Billiigungskommiss,
ion 'l1Ilter B.edachtnahme auf xlrl.,e Erfordernisse des Betriiehes ein,ers·eits und dlie Inter,essien des Be.tr, iebsrates und des Betriebsr,atsmitg1iedes anderers, eitlS zu entscheiden.
(9) Bet11iebsvaitsmitgliieder, die in der laufenden Funkbionsp,eriod.e 1ber,eits nach § 28 fretgestelltt worden -sind, haben wähnend xl:iJeser FunktioD1Speriode
keinen Anspruch ,auf eine Freistellung nach Abs. 1
his 8.
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 28
(1) In Betriieben mit mehr als 200 Diiens·tnehmern
ist neboo der Biildungsfretistellung gemäß § 27- auf Anitr-ag des Betriebsr,ates ein weiteres Betriiebsratsmitghed für dxie T,eilnahme ,an Schulungs- und Bildungsveranstaltung• en bis zur Dat!!er ,eill!es J;ahres
von der Arbeitsleistung g-egen Entf.all des Entgeltes foetlzustel1en. § 27- Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Antm.g auf Fre1stellung hat ,dite im § 27-
Abs. 3 •erster Satz, ang,eführten Ang,ahen z,u enthal- . te.n und tiJst vom Betriebsnat heim BetFi,eblS.inhabe.r zu stel1en. Vor der Antr,agstelluTIJg hat der Bet,riehsrat d,iie Zustimmung des freizusteUenden .BeitriebsratsmitgHed, es einzuholen. ,§ 27- Abs. 4, 6, 7- und 8 ist
sinngemäß anzuwenden. Zur Antmgistel1ung an die fünigungskommi,ssion dm Sinnie dies .§ 27- · Abs. 8 ist nur der Betriebsrat her,echtigt.
Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates
§ 29
(1) Der Betriebsrat ist berufen, die. lim § 1 Abs. 1 genannten Aufgil!hen zu erfüHe.n.
(2) Seine Tä1:tigkeit h.a,t sich tunlichst ohne Störung
·des Betriebes und, soweit es dlie zu erfüllenden Aufg, abe.n zulassen, .auß,erhalb der Arbe.iits:reit zu voll:
zJ1ehen.
(3) Der Betri1ebsrat tist nicht befugt, in diie Führung und den Gang des Betriebes durch se1bstänclige
Anordnungen einzugreifen.
(4) In allen wichtig-en, das Arbeitsverhältni,s betreffienden Frag•en soll er nach MögLichk,etit im fünv,
emehmen mü den zustärrdiig,en Berufsverieinigung,
en d,er Dienstn•ehmer vorgehe.n.
86 Stück 13, Nr. 61
§ 30
(1) Der B:etr:iebsr;at kann die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem oder mehreren seiner
Mitgliieder übertr,ag,en, so rinsbesonder,e die
(2) Der Betri,elb,srat kann mit der Erledigung e.Lnz, eJ.ner Aufgaben f.allweise elinoo Ausschuß betmuen, dem auch DlixeI11stnehmer, die nicht dem Betni-ebsmt angehören, beratend zugezogen wierden können.
(3) Stellt iin Un.temehmen, in denen ein Zentralbe:
tniebs:nat besteht, etn Betri,eibsrat bei der Behandlung von Angelegenheiten g·emäß ,§ 132 Alls. 1 und 3 der Steti,ermär-kische Lan.xdarbeli,bsordnung 1972 f.est, daß nicht nur die InteJ:1esseii dteses Betrtiebes berührt
·sind, .so hat er dies dem Zentralbeitriebsrat
mi1:rzutei.len.
(4) Der Betrli.ebsmt kiann :beschli,eßen, die Ausübung bestimmter, ihm nach,§ 132 .A!bs. 1 und 3 der Stleiiermär.bsdlen Landarbeitsordnung 1972 2lUstehender Befugntsse dem Zentmfüetriiebsmt 2lU übe,rtragen.
Bin sokher Beschd'liß :hat dii-e g,eruaue Be-
2leic:hnung der AnJgelegienhciten zu •enthalten. Vor .A:bschluß einer in Behanid1ung stehenden Angelegenhewt k;ann chie Ubertmgung nur ,aus wichtigen
GrÜin.den wlirder,rufien werdein. Be.schlÜISse zur Ubertragung oder deren Widerruf sind dem Z,entralbetri
·eb,s:nat und dem iBetrti,ebsinhaber schrifHich mitzuteilen.
Auskunfterteilung, gemeinsame Beratungen
'§ 31
(1) Der Betrliebsiiihaber rist vierpflichtet, dem Betri! ebsr,at über al1e Angel.ieg,e.nheiten, we.lqie die wirtschaftlidlien, ,soe.dialen, gesl.Hlldheithlchen oder kulturellen Interessen dier Dienstnehmer dies Betniebes
berühr,ein, Auskiunfit zu erteilxen.-
(2) xDer BetrliiebSJinhaqer Jist v•erpflichtet, mit dem BetJ:1iebs-rat mindestens v,i,er,teljährlkh :und auf Verlan. g,en delS Betrxiexbsrrates monatlich gemeiusame Be - ratungen über a!llgiemeine Grundsätze der B.etriebsffilmmg in ,sozi,aJer, persone'Her, wJi.r.tsc:hafthlcher und technischer H.i,nsichit sow:ie üb.er dire Gestaltung der Arbeitsbezi,ehungen abzuhalten.
(3) Beschliießt der Betrdrebsr.a:t, eill!e rmonatliichie Beratung zu v,erliangein, ISO ihat er dein Besdlluß dem Bet:niebsriiihaiber mit2lutei:len -und mit ihm den Zeritpuiikt der Beratung zu vereli.nbamn.
(4) Der Betdebsma,ber hat dem Bet:t1i,ebsrat di-e Beratung,sigegenstän.de vor.her 1bekanll!tzugeben und
•soJ.l ilio:n dtlie zum Vensitäxndillis der-selben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung !Sl!ellen. Der Betriirebsrat kranm. die Behandlung weiter.er Beratungsgiegemistände verlrang,en.
(5) An den Beratungen nehmen enweder der ge•
sam:te Betr.iebsr,at oder dixe von !ihm bestellten VertJ:
1eter teil.
(6) Der Bet,rti,ebsr,at und der Betriebsinhaber können .sich iin der g,emeinsamen Ber.atung bezüglich
bestiimmt,er Brere:tung,sg,egeJ1Jstände die Abgabe der endgülbi.gen· S.tellungll!ahme für -dJ~e nächst,e gemeinsame Beratung vorbehalten.
Allgemeine Intervention
§ 32
Der Betri-elbsrat ist ibel'e~ti.gt, bei rallen Angelegeiiheiitien,
die die Inter,esisen der Di•eilJS!t.nehmer
des Beitriebes 1betreff.en, belim Betri:ebsinhaber und ,anderen in Betr,acht kommenden Stellen entsprechende Maßnahmen zu brean.tH11gen :sowixe rauf die Beseitigung von Mäng,e1n hinzuwirken.
Uberwacbung der Dmicbführung und Einhaltung der Kollektivverträge
§ 33
(1) Der -Beti:,irebsrat brat die Durchführung und EinharJ. tung der für den Betdeb geUenden ,Kol1ektiv„
e,rträge und sonstigen direilJS~rec:htlichen Vercinbarung, en sowiie der Arbeitsor.dnung zu Ülberwachen.
Er hat dar.auf z;u achten, daß der Kollrekbi.vvrertrag binnen drei Tagen nach der Kundmachung in der
.. Grazer ZeitUI1Jg - Amtsbiatt für das Land Steierma, rk" iim Betnieb aidfig,elegt und dfo bezügliche Be- , trli,ebskuncb:nachunJg vom Betriebsinhaber angeschlagen wii,rd (§ 45 der St,eieJ:lffiärkii,s;chen Landarbeitsordnung 1972).
(2) Ergäuzungen zu den Besticrnmung,en von Kollektivv, erträgien, die in chi-esen der ·Betriebsvereinbanmg vorbehalten wurden, können nur vom Betriebsrat
unter Mirtw.i:rkung der zUJständdgen Berufsverei,
IlJi,gung der [)irenstnehmer mit dem Betriebsinhaber, der :zmr Belizi,ehun.g seiner zuständi-gen In, ter.essenvertrntum.g berechtigt. dist, ·abgeschlossen werden.
(3) Eine deriartixge BetriieblsveJ:1einbarun,g ist vom Bet:t1i,ebsrat innerhalb von 2lWeli Wochen nach dem Abschluß ,in drei glcicMautenden, vom Betr:i,ebsdnhaber und vom Betrire:bsrat ordnungsgemäß g,ezeichneiten
Ausfertigungen beli der ObeJ:1eini,gun.gskommi.
ssion mit g,1eJidJ.2leirti:g,er Ang,arbe der Anschriften· der vertrags.schließendein P,arteien zu hii.nterlregen. Der Betriiebsmt hat innerhra1b von zwei Wochen
nach EinJang,en der Bestätigung der Obereinigungskommission iilber die Hinterlegung der Betniebsver,
ei.nJba'fUn,g je eine I.A:usf.ertilgung denselJben dem Osterrreichischen Statlislfrschen Zrentml,a,mt dn Wien und den nach dem Geltungsbereich der -Betriebsvereinbanung lin Bet!iachit komini,enden g,esetzlichren Inueressenv, ert:t1etung,en der llienstg·eber -und de-r
Dienstnehm.,er zu übermitteln. Dliese Ausfertigungen ,si,nd mit der Zahl unter der dite Betriel,svereiin.barung von der Obereinigungskommtssion :im Riegdrster für Kollekrtä.vvert-rärg,e eingetragen wurde und mit dem Datum der Kundmachung _in der „Gr,azer Zeitung -
Amtsb1att für da,s Land SlleLemark" zu versehen.
Die Zeli.mnung der v,er1lJ:1ag,ssdllireßenden Parteien kann .ai.lf diesen Ausferti,gung,en auf mechanischem Stück 13, Nr. 61 87
,V,ege wi,edergieg,eben werden, Weiters i1St mitzuteHen,
wieviele Dienstnehmer (getr,ennt DJach Arbe,
itern und Angestellten, nach Gesch1'echt und nach
Jug-endliich•en und Erwachsenen) durch die Betriebsv,
ere1i.nbarung erfaßt werden.
Arbeitsordnung
§ 34
(1) Die Arbeitsordnung k,ann, ,soweit si1e DJicht zwischen ko1LektivV1ertDagsfähigffil Körpersch,afit.en (§ 40 der SteiermärkiSichen Landarbeinsordmmg 1972) vereinbart wurde, nur mit Zustimmung des Betriebsrates
erlassen und aibgeäindert werden.
(2) Der Betrii1ebsrat hat darauf zu achten, daß die A11beitsordnung an gut IS.ichtbaDer und für alle
Di·e'Illstnehmer zugänglicher Ste1le iim Betrioeb ange-_ schlagen wlird. Auf zwei AUJsfertiigungen der Ar,beiitsordnung liist der Tag des Aini~chlages vom Di,enstgeber
und vom B.etriebsriat zu ibestäUgen. Die zweite
AllJSf.ertiigung h!at der Betri,ebs11at !Sicher zu v.erwahren
und Illach Beendigung seiner Tätigkeitsdauer
dem neuge.wählten B-etri•ebsr.at zu übergeben.
Betriebliche Arbeitszeiteinteilung
§ 35
(1) Unbeschadet der Bestimmung•en über die ArbeitJsordillung (§§ 91 .bts 93 der Steier,mä,rkiischen Landavbeitsordnung 1972) können die betDielbliche Aibeits~eiteinteHung und -v.erteillliilg, die Dauer und diie Lage der ArheitspaUJsen 1Sowie der Umfang der Sonn- und Feier,tagsarbeit nur.mit Zustimmung des Betriebsrates restge1Setzt weriden.
(2) Eine Verei11barung gemäß Abs. 1 dist ILill Betrieb 'in g,eeignet.er Weise kund.mlmaichen.
Festsetzung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen
§ 36
(1) Akkord-, Stück- und Geding}öhne, akkordähn-.
Hche und sonS1tig-e Jxeistu.ngsbezogene Prämien und Entgelt:e, di,e auf Arbeits(P,e11sönlichkeits)bewertungsv, erfahren, statli.'stischen V,erfxahre.n, Daibenerfassungsveriiahren, Klemstzeitvierfalrnen oder ähnlichen Entgeltfand,ungrunethoden 1beruhen, 1sow1e diie maßg, ebliichen Grundsätze (Systeme und Meithoden) für
die Ermittlung und Ber.echnung di,eser Löhne bzw. Entigelte können, sow,eit si,e [1icht durch Ko-11ektüvve, rt:rag g,ereg,elt 1Sind, ,redi-tsw1iriksam nur mit Zustrummll[ lg deis BetDi-ebsrat,es geregelt werden. Der BetDi·ebsrat kann sich hiebei der Mitwiirlmng der zu,
ständigen Ber,ufsver,einigung,en der Di,enstnehmer
be·dienen.
(2) Löhne bzw. Entgelte der lim Albs. 1 ,angieführten Art für einzelne ni•enstnehmer oder ,einze~ne. Arbeiten, die kollektiv nJi1cht vie11e1nbart w,erden können,
sind, wenn zwilschen ,dem Betri-ebsinhaber und
dem Diestnehmer -eine Einiigung nicht zustandekommt, unter •Mitwii.rlk.ung des iBetrieJ:xsr;ates f;e,stzusetzen.
(3) Kommt unter Mitwirkung des Betrieb1Srates
(AblS. 2) eine Eirn.igung mcht zustande unid wiird die Ei,Illi,g,ung,skommts·sion 1aingel'llfen, so kann der Betrii. e,blsrait sowie der Betriebsinhaber bei der Einigungskommission die Beizieh1.IDg von •beeideten
Sachverstänfüg,en oder Organen der Land- und Forstwiirtschaftsinsp,
ektJi.-on b-eantnage:n.
Neuaufnahme, Kündigung und Entlassung von
Dienstnehmern
§ 31
(1) Jede Neuaufnahme ,etnes Di-enstnehmers ist
dem Betüebsrat vor des1sen Billls1lel1ung in den Betrieb, wenn sich di,es aber 1als •untunlich erweist,
spätesteillS gleichzeitiig mit der Anmeldlliilg zur Sozialvens. icherung vom Betrieb-siinhaber mi:tzutei-len.
(2) Der BetniieblSi,nhaber hat den Beitrirebsr,at vor jeder Kündigung ,eines Di-enstnehme11s ziu verständigen; bei EntLassung.en kann di,e Ver,ständigung auch
nachträgHch binnen drei Tag,en erfolgen.
(3) Der BetDiebsnat muß hmenha1b einer Frti.st von
achrt Tagen nach rerfol,gter Verställ!di,gung dazu Stellung nehmen. Er.folgt kerne S1le11ungnahme, gii.lt dies
als Zushmmung. Di,e vom Betniebsinhaiber beahsichhgte Maßnahme 1i.st zum Gegienstiand ,einer Beratung
des Betri,ebsr.artes :zm machen. Beschliießt der Betriebsrat gegen die bea,bsichtigte Maßnahme Widerspruch
zu erheben, so hat er d;i1esen schriifüich innerhalb der genannten Frist heiim Betvi,e.bstnhaber einzubringen.
(4) Spricht der ,BeitdebSli.nhaiber trotz des Widerspruches des Betüebs,r,a:tes nach .A,bliaiuf der !im
Abs. 3 genannten F:ra,st die ~ünidii-gu,n,g ·_raus und stelilt der bet,roff.en,e Di,enstnehmer beim B,etDiebsra t da,s Vierlangen auf AnfiechtUJng der Kündigung,
so hat der Bertrie.b9fat zu beschliießen, oib e~ dieS'em Ver1ang,en nachkommt · oder nicht. Der Betriebsrat
kann dem Antna,g auf Anfe.chtluillg rrur aus folgenden Gründen stattgeoon, wenn er der Ansicht ilSt, daß
(5) Di,e Anfechtung hat bei Gericht hmerhia:lb ei1l!er Friist voo zwei Wochen, gerechnet von dem Tag, an
dem de-r Betri,ebsvat ·durch den ,Betmireblsinha:ber von der .erfol-gten Kündigung V1e11ständiig,t wurde, zu erfologen. In der Anfechtung (Abs. 4) ,sin1d die Anfechtungs.
gründe ,auszuführ-en. Der .A::r?echtung ist
eine Be.stätigu,ng des ,1_,3,etriebsi-Illha:bers, daß gegen
di,e Kündigung Wdde11spruch erhaben w.urde sowie
e. me Bes:tä:l:iigll[lg des geküll!digten DieI1JStnehmern, daß diieser die Anfechtung ver-langt, 1betzuschli°e.ßen.
(6) Beschließt der ,Betriiebs:nat, 1dem_ v;er'1iangen des g,ekündiirgten Tueinstnehnn,ers auf Anfiechbung d,er Kündi,g,ung bei Gellicht nicht Folg,e 21u g·eben, so hat er diese Tatsa:ch,e dem 1betroffernen D1enJStn,e·hmer 88 Stück 13, Nr. 61
sdrniffüch innerha~b der dem Betriebsrat zur Einbniingung
der Anfiechtung zur V,erfügurrg stehenden
Fnist mitzutei1en.
(7) Begefurt ei,n entlassener Di,ensbnehmer zwecks
V ol11ag,e bei Ger.ichit beim Betriebsrat eine Beischeirnigung (§ 29 Abs. 8 der Sbeiermä:rkliischen Landmbeitsordnung 1972-) darüber, daß der ,Bet,rti.eb1Srat mit
dem Dienstgeber di,e F11ag,e erfol,glos ber:aten hat, ob die Entlia-ssung nur 2lUr Umg,ehung ,der Vorschriften über en Kündiigllill!gsschutz aUJsgesprochen worden ist, so hat der Setriebsiiat, wenn e.r diie Am,sicht des enUassenen Diienstnehmeris te.ilt, die EntliaJSISung zum Gegenstand einer Ber.atung mit dem Bet11ebsinhaber zu machen. Wird ,eine. fänig:ung n~cht ,erzielt, so ist dem betrdffenen Dienstnehmer die begehrte Bescheinigung auszustellen; hiebei hat der Betriebsrat darauf
zu adüen, daß d,em ent,1assenen Diens,tnehmer
noch g,enügend Zeit zur V,erfügung ,s,te.ht, um innierha1b
der Fr~st VOIIl zwei W omen, gier,echnet vom
Zeitpunkte der Entlassung, die Kilag;e bei Ge•richt einzubringen. Lehnt der Bet11i,ebsr.at das Verlangen des entlassenen Dienstnehmers aib, so hat e•r ihm
dies schrifüich mitzuteilen.
Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
§ 38
(1) Di•e dauemde Binrei!hung von Diienstnehmern
auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der ZiUJstimmung des Betriiebsr:ates, wenn mit dem Wechs,el des ATbeitsplat:lles ,ein.e VePschl,echberung der Lohn- oder soI11Stigen A11be1itsbedin,gun,gen V1enbunden ist.
(2) ,Die beabsiichtig,te dauernde Einr,e.ihung eines Dienstnehmers auf ,einen ,andenen Arbeitsplatz ist
vom Betriebsüclreber dem Ber~ebsr,at Uilid dem betroUenen Dieootn,ehmer vor Durchführung die,ser
Maßnahmen mitzuteilen. Ist mit dem heaibxsich,tigten Aribeit,spl:atzwied:isel eine V.e11Schlechtierung der Lohnoder solllstJi,ge.n Arbe.itsbeddnigung·en Vierhunden, so k,ann der Betni,ebsinhaher diie Maßnahme :r;ecMswikk, saim nur mit Zustimmung des BetrJi.ebsrates
treffen.
(3) Entst,eht zwischen tdem B-etri-ebsr,at und dem Betr:i-ebsinhaher eiin Strei,t über dii.e Vieraetzung eines Dixen,stnehmers auf einen ,a,n,dere.n Arbeiil:lsplatz, so karni von beiden Str,eitt.etil1en dte Entscheidung der Einri,g:ungskoanrniission angerufen werden, die. endgÜ! lbig entscheidet.
Uberwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über' 'Arbeitsschutz, Lehrlings- und Mutterschutz und Sozialversicherung
§ 39
(1) Der Betri,ebsmt hat die. Durchführung und Einhailtung der Vorsdrnifte.n über den APbeitisschutz,
den Lehrlings- und Mutte:r;schutz sowie ü:ber die So2lixalv.ersicher1.llilg zu übe11Wachen. Zu diies,em Zwiekkie hat sich ,der Betnie.hsr,a.t dlie K,enntnrl.1s dier für den Betri-eb geltenden Gesetze und Vo:rschniftien übe-r Dixenist:ruehmerschut-z, Betr.ielbs,hyg:iene, Unfallverhütung und Sozixalviersichierung zu ve,nschafften.
(2) Gelangt .der ,Betri,elbsmt zur Kiennitnis von Ver, stößen g·egxen di,ese. Vorschriiiten oder vo.n Umständen, die eine Gefährdung der Gesundheit oder der
per,sönUchen Sicherheit der Dienstnehmer befürchten la,ssen, so hat er si,e dem Betriiebsiinhaber bekanntzugeben und, wenn nicht 11echtz,eitdg Abhilfe
el1fCJ1lgt, diie Land- und ForstwiiJ'tschaftsinJSpektion an:zmrufen.
(3) Der B,etri,ebsrat hat sich an 1al1en h~öndLi,chen B,et11i•ebsbesichtwgungen zu betei1igen, welche den Dienstnehmer.schutz zum Geg;en,stand haben.
Errichtung und Teilnahme an der Verwaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen
§ 40
(1) Der Betriebsret kann besch1ießen, zugunsten
-der Dienstnehmer und ihr,er Famfüeniaingiehörigen
unter Beachtung der geltenden g·esetzlimen VorschniHen Unter,stützung,sein.richtungen, fün11khtungen
zur Ab.g.abe von Lebensmitteln und ,anderen Bed:arf.sgegenständeri. und sonstige Wohlliahrts- und Ku11tureinrti.
chtungen zu errichten und ausschLieß.l!ich zu verwal, ten oder an de-r Verwaltung 1be.reits bestehender
Wohlfahrts- und Kiultm:ieiinnichtungen .des Betriebes. teHzunehmen. Diesem Beschluß hat ei1ne gernaue
Ube.rprüfung des .A:U1Smaßes der ,erforder.l.limen Mittel und der Sicherung ih11e-r ·Besmaffung voranzugehen.
(2) A,n der Verwaltung von bestehenden Woolfahrts,
emn1chtll:Il!gen d!es Betrilebes, wixe Piensio,nsund Unterstü~s,kasisen, Die.nstwohnung-e,n usw.,
nimmt ,d,er BetrJiebsrat durch dixe von ihm besteHten Mitig,Lieder teil. Dixe A-rt der 1iei1nahme ,an der Verwaltung
1is,t mit dem Betnieb-sinhaber zu ve11einbaren;
kommt eirne ,Eini,g.ung nicht zusbil!Ilide, ISO entscheidet
hierüber endgültig die Einigungiskom:mis1säon.
Einhebung und Verwaltung einer Betriebsratsumlage
§ 41
(1) Der -Betriebsr-at kann in der Betriebsversammlung den Ant11ag steHe.n, die Einhebung einer Betriebs,
r,atsUJmlagie zu beschli,eßen. Der .A:nitrag hat eine Ubers,icht über den erforde11Jlichen Betrag Zlllr Dekkunig der Kooten der Geschäftsführung !des Betniebsrates
und der Kosten für di,e Ernichtllill!g und Erhaltung
von Wohlfahrtlseinrimtungen einers.eits und
dJe Höhe der Summe der Brutto-Arbeitsve.rdienste
der im Betriebe beschäf,tdgten Dienstnehmer andererseits
zu enthalten. Aus dem Antrage muß die Erre.chnun,
g des -erforderhlchen Bet11ages :in sed!nen Einzelheiten eIISichHich ,sein. Der .A!Ilt11a,g 1hat auch Vorschläge darÜiber zu „enthalten, wixe der Betrti.,ebsratsfonds in den in § 12 Abs. 2 ,angeführte:n Fällen zu
v,erwenden iist. Der Antrag ü.st ispäteste.ns eine Woche vor der Bet-:ri1ebsv,ersam:mlung in der über den Antrag Beschluß gef,aßt werden soll, an der Ainkünidri.gung• stafel anzusdrla-g,en.
(2) -Besch1ießit idii.e Betriebsv,e11Sammlung die Eiinhebiung ei,n-er xBetriebsratsumlage, so ilSt dieser Beschluß, der ,das Ausmaß der Umlag,e und den ZeJitraium,
für .den der B,eschluß giilt, '.llU enthalten hat,
dem Betmebs:i1nhaber unid der Steiermärkische,n LandaPbeiterkammer
vom Betri-ebsrait 1schrift-1ich mitzuteilen.
Der Betriebsinhabe,r hat -die BetPixebsr:atsum-
'i •
Stück 13, Nr. 61 89
lage be.i jeder Lohn(Gehalt!s)auszahlung vom Arbeitisvierdiensx
t ,einzubehalten und längstens tinnerba1b
von zwei Wochen ,an die vom Betriebsrat bestiimmte
Stelle abzuführen. "-
(3) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie
sonstige zur Deckung der Koist•en 1der Geschäftsführung des Bet11ixebs11at,es und zur Ernich.tung und Er.hailtung von WohUahrbseinrichtung,en zweckbe•
stimmte Vermögtenschaften bilden den mH Rechtspersönfühkeit
,ausgesta,t•tet,e,n Bet11iebsmtsfonds.
(4) Die Verwaltung des Betri,ebsmtsfonds obliegt
dem Betri,ebsDat. Gesetzliicher V.ertr.eter .xles Betniebsrax tsfonds ist der Obmann des BehJi.ebsrates
oder dessen Stelhnertreter.
(5) Uber Lei~tungen aus d,em Betriebsratsfonds
besch1i1eßt der Betniebsrat. Anweisungen zu Leistungen aus dem Betri'ebsr,aitsfon:ds bedürfen der Zeichnung des Obmannes und der Gegenzeichnung
des Ka,ssenvierwialber:s.
(6) Die Barmittel für den ,I,aufenden Bedarf sind
vom Ka,ssenv,~rwaiter in etinem ver•sperrbar.en Behälter unter Geg,ensperne eines zweiten Betniebisratsmitg1iedes, das woonög,liich nicht der Obmann sein
,sall, z,u v-er-wahDen. Größere Ge1dbeträgie, die nicht für dien laurenden Bedarf benötigt wer,den, sind bei einem geeigneten Geld- oder Kr,editinstitut oder bei der Post-spark,a:sse an'ZJUleg-en.
(7) Der Obmann st j,ederzeixt ber,echllgt, dJi,e Auf-
durch die Rechinungsprüfer vornehmen lassen. Bine
Uberprüfu,ng durch die Rechnungsprüfier hall: wenigstens
viert,eljährig ,stattzufinden. Eine Uberprüfung
d,st vornuIJleihmen, wenn es der BetPiebsr,at (wellJi.gstens zwei Miitgliedier) verlangt. Ubet 1das Ergebnis
_i,eder Ub.e,rprüf.u,ng d,st dem Betri,ebsrat ehestens zu
berichten . . Bei wahrgenommenen Mängeln sind un,
nerzüglixll di•e geeigneten Maßnahmen 2lU ihrer Abstellung
zu treffen; erfoDderlich·enfalls hat der Obmann
den Kassenvierw,alter ,sofort zu entheben, die
in •seiner Verwahrung .befilndlichen .ßarmHtel an
-sich zu nehmen Uilid hiioerüber dem Betrixehsrat und der Stei.e,rmärbsmen LandaI1heiterkammer unverzüglich zu bemchten.
(8) Bei jedem Wechs•el dn der Person des Ka1ssenve11Walters iist ein Kia:ssenabschliuß zu machen und
von den Riec:hnung,sprüf.ern zu i.iJberprüf.en. Der scheidende Kiassenverwaltter dlst heDechtigt, eine Bescheinigung über diie oridmmgsmäfög,e Uberg,abe der Geschäfte zu v,er1angen.
§ 42
(1) Der Betrd,ebsra,t hat spätestens zwei Wochen
vor Aob1auf seiner Tä•bigkeiitsdauer, bei deren vorzeitrl! ger Beendigung binnen einer Woche, über die Verwaltung .des [Betriebs11atsfonds schriftlich Rechmmg zu 1egen und einen Ausw,ers über die Eingänge
und .A:UJSg,arben a,ud'zU1Stelilen. Die Bingänge _, unid di,e Ausgaben s:in:d getne,n,nt auszuwei,sen.
(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuwe:
üsen:
(3) Bei den Ausgaben sind g,esondiert auszuweüsen:
(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Betri.ebsratsobmann, dem Kassen-verwalrber und den Riechnungsprüf-ern z,u unterfertigen.
Der RechenJScha:ftsberucht und der Gebamngs-
1ausweis sind zur Eins.icqt der Dienstne,hmer aufzulegen. Die Aufl,egung !ist durch Anschlag an der Ankündigungsbaf-el des Betnieblsrates, in dem die Zeit und der Ort der Einsichtnahme zu bestimmen ist, bekanntzumachen.
·Der Reche.nsd1aftsbe11ixcht und der Gebarungsauswei,s sind zum Gegenstand eines Berichtes
in •der nächsten Betriioebsv,erisammlung zu
machen.
(5) Der Betriiebsrat hat bei Beendigung seiner Tä'
1:i,glmit da:s vorhandene V,ermögen und dde vorhandenen Kassenbücher, Be1ege und sonstigen Aufzeichnung,
en dem nachfolgenden Betri1ebsr,at zu übergeben.
Uber die Ubergabe bzw. Ubemahrrne ,ist eine NiedeI1Schrifit an,zufeDti,gen, dii,e von dem übernehmenden
Betrielbsnat zu verwahnen fat.
(6) Im Falle der Auf1as,sung oder Sbillegung des Betriebes oder, wenn e[n Betriebsrat nicht mehr zu
bestellen ist (·§ 127 Abs. 1 der Steiiermärlcisxllen Landarbeitsordnung 1972), 1st ein R,ech,enJSchafitsbericht und ein Gebarungsaiusweis (Abs. 1 his 3) anzufiertigien. Die allenfalls verhJeföenden Aktiva sind
lim Sinne der von der Betri,ebsver,sammlung be•
smloissenen Zw,eck,bestimmung f§ 12 Abs. 2) zu verwenden.
Die .A:uflösung des Betrü1ebsratsfonds ist
dem Betriebsinhaber und der Slleier.märkiischen Landarbeiterkammer schrifitlich miit:mte;i1en; g}elichz,eitig
sind für der R,echenschaftJSberiicht, der Gebarungsausweis
sowie sämfüche Kia,ssenbücher, He1ege und
snnsti,gie Aufzeichnungen und Urkunden zu überg
·eben.
Revision der Gebarung des Betriebsraf8fonds
§ 43
(1) Di•e Revision der Gebarung des Betniebs.ratsfonds ob1iegt der Steiermärk~schen Landarbeiterkammer.
Der Betriebsrat kann jedef2'Jeit diie Durchführ,
ung einer Revdsion beantr,agen. Dem Ersuchen
:ist unv;erzüglich zu •entsprechen. Der Betriiebsratsfonds
iist mindest:ens ei·Iliilllal jährfüh unangemeldet
von, der Steiermärkischen Landa!'beiterkammer einer Reviision zu unterziehen.
(2) me Steiermärkiische Landarbeiilerk,ammer hat
mit der Durchführung der Revision einen ihrer Angestellten, der die fa,chlich,e Eignung hii-ezu besHzt,
zu ,betrauen. Erforderlichenfalls k,ann die Rey,fr,ion einer sonstig,en fachlich geeigneten Pe.r,son übertmgen werden.
(3) Der von der St,eiermärkiischen La1IJ1darbeiterk airnmer mi,t der Durchführung der R,eV1~sion Betraute (Revisor) hat sich dem Betriebsrat gegenüber mit
90 Stüdc 13, Nr. 61
einem von der Steiermärkiischen Landarbeiterkammer
ausg,estellten Au,sweiis zu 1'egibim1e11en, aus dem die Befugnis zur R,evJsion des Betrti!ebisratsfonds hervorgeht.
(4) Die Revisionen haben sich tunlichst ohne
Störung der Betni,ebsai0bei,t und, :soweit diie Mitwir„ kung von Mitgldedern des Betriebsrates erforderlich ist, nach Mögichkeit außerhalb der Arbe:itszürt:
zu vollz.i:ehen. Die Revii-sion hat 6iich •auf die Gebarung mit der Betri,ebsratsumlag,e und sonshl,gen Einnahmen oder V:ermögenschaften des Bewiebsratsfonds
•sowie auf xli Gebarung in dn ausschließlich
vom 1:S:etnieblsrat verwalteten WohlfahrtseinPichtungen
zu ,erstriecken. Der Reviisor hat die Bücher,
cl;i,e Beleg.e und den Ka:ssenstand, geg·ebenenfalls auch da:s Inventar und den Warenstand zu überprüfen. Di1e A:ufnahme des K,assen- und Warensbanides
sowie des Inventa11s hat in Anwesenheit
des Ka.s,senverw,alters und ,dies Betrirebspatsobma:nnes (SteHvertrete11s) - bei getrennten Betriebsräten der Arbeiter und der Angestellten der Obmänner (Stellvertretier) beid!er Het11iebsräte - zu •erfolg,en.
(5) Dire mixt der V.erwialtung des Betmebsratsfonds und mit der Uberprüf,ung der Gebarung desselben
betiiauten Mitgld·eder de,s ßetr.i1ebsr,ates oder Dienstnehmer haben dem Rev1'sor auf V.erlangen cLie erfordierhlch, en Aufklärungen zu ,geben. ,Der Revisor
hat auf fiestgesteHte Mängel der Buchführung oder
Geschäftsführung hinzuweisen und Vorsd1läge für
1ihJ1e Beseitigung 2'lU machen.
(6) Uber dais Ergebnis der Reviision ha,t der Revi, sor dem Betmebs11at und xler Steiermärkischen Landar:beliiterkammer unverzügldch sc:b:rdfthlch Mitteilung zu machen. Wahrg,enommene Mängel, die
eine xSofortige Untersuchung oder Abh!i-lfe erfordern, hait er dem Obmann •des Betriebsrates sofort mündlich bekanntzug,eben. Der Revision sbe11icht ixSt zum Gegenstand edner Beratung 1im Betriiebsrat und
eines Berdcht,es ,an di,e Betr,iiebsve11sa:mmlung zu
machen.
(7) Der Revisor 1ist 2'lUr V:erschwi,egerrheit über alJ.e anläßlich der Revdsdon 2'lur K,enntlllirs gelrungten Verhä' 1hllisse -des Hetriehs11atisfonds und des Betriebes verpfächtet.
(8) Die der Stei.ermärkdschen Landarbeiterkammer
in Durchführung der ,ihnen übertrngen:en Aufgaben
e ntstehenden Kosten tSowi1e dixe Barauslagen, die
den Revisoren durch die Vornahme einer Revision
erwachsen, sind von dieser zu ü:iagen.
Mitwirkung an der Aufrechterhaltung der Disziplin
in den Betrieben
§ 44
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung
1der Dis2'liplin .in xlen Betrioeben mit2'luw.irken. Diie Mitghleder des Betiiitebsrat,es sind verpflichtet, DiszipUnarverstößen nach Möglichkeit vorzubeugen. Diszi~ pLinaI1IIl!aßnahmen können, falls diite Arbeitsordnung solche vo11siieht, nur im Einvernehmen tn!irt: dem Betri1e:
bsr,axt veDhängt werden. Der BetI1iebsmt i,st berechtigt, d,n d1e Aufaeichnungen über di•e Verwen-
1d,ung der Str.afgelder Bi,nsicht zu !)lehrnen oder durch
ein von ihm bestimmtes Mitgli•ed Einsicht nehmen
zu lassen.
Mitwirkung an der Planung und Durchführung der
betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher
Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen
§ 45
(1) Der Bet111ebsrat ist berufen, ,an der Planung
.und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung xSowiie betr.ieblicbier Schulung,s- und Umschulungismaßnahmen mitzuwirken.
(2) Der Betriebsinhaber hat den Bet11iebsr,at über
geplant,e Maßnahmen der betriieblichen Berufsausbildung
•sowde der betrieblichen Schulung und Umschulung
zum ehestmögLichen Zeitpunk!t 1i,n Kenntnis
zu setzen.
(3) Der Betr,iiebspat d,st beruf.en, Anr,egung,en und Vorschläg,e zur Planung 1sowi,e Anr.eg,ungen und Vortschläg, e bezüglich geplanter Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erstatten. Solche Anregung,en und Vorschläge sind, soweit si,e nicht Gegenstand einer gemeinsamen Beriathlng nach § 31 ·sind, ,dem BetI1iebsinh:
aiber ,schmfthlch md.tzut,eilen. Der Betr.iebsinhaber
hat rniit dem Betriebsrat über solche Anregungen
und Vor,schläge unbeschadet der Bestimmungen des § 31 zu öepaten.
(4) nie Art und der Umf.ang der Mitwdrkung des Betriebsrates an der Durchführung .der ,betrieblichen Berufsiausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umscbulungsmaßnahmen können zwi,schen Bertriebis•
inhaber und Be-tri.ebs,i;at ve11einbart wer.dien. Insbesondere soll ieline Mitwir,kung des Betrieblsrat,es verninba, rt we11dien bei der Erstellung von Richtlinien
über:
(5) Werden Maßnahmen gemäß Abs. 1 vom Betr.
iehsinhaber dm Zusammenwirken mit den Dienststellen der A11beixtsmarktverwaltung durchgeführt,
so hat der Betriebsinhaber dien Betriebsrat von Ort, Zeit und Gegenstand der ddesbezüglichen Verhandlungen vorher in Kenntms zu setz,en. Der Betriebsrat
ist die•sen V:erha:nd}ung:en !beizuziehen und zu
hören. ·
(6) An der V:erwalxtung betri,ebseig,ener Ausbildungs- und Schulungseinrichtungen •Illimm1: der Betrioebsr. at durch di,e von ii.hm bestellten MitgLieder
Stück 13, Nr. 61 91
teiil. Diie Art der Txeilnahme an der Verwaltung und di,e Zahl der V.ertrieter deis Betriiebsrates sind mit dem Betriiebsinhaber zu vier,einbarien.
(7) Der Betri,ebsrait hat sich an 1al1en behördlichen ß.esichtigungen z:u betefügen, welche ,cliie Planung und Durchführung der betfi.eb1ichen Bemf.sausbildung berühren.
Anregungen und Vorschläge in wirtschaftlichen
Angelegenheiten
§ 46
(1) Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber An11egung,en z:u g,eben und Vor,schlägie zu erstattx en, mit dem Ziel, zum aillgemeinen wirtschaftli
ch:en Nutzen und im Interesse des Beti,iebes und
der Di:enstnehmer dii.e Wirtschaftlichkeit und Leistungssteli.
ge11ung des Betr,i:ebes zu för,dem.
(2) Abs. 1 gilt i,IllSbesondere bei .der EDS11ellung von Wirtschaftsplänen (Erhebungs-, Lnvestitions-, Absatz- und anderen Plänen). Anr-egiungien ,und Vorsch'läge sind, sow,eit si,e nicht Gegenstand einer gemei1I1:
siamen Ber,a,t'lllng nach § 31 sind, ,dem Betriiebsinhiaber -schriftlich miitzuiteilen.
Vorlage der Bilanz und des Gewinn- und Verlustausweises
§ 41
In Behieben, in •denen dauemd mixndesten's 50
Dienstn!ehmer beschäftigt sind, hat ·dier Betriebsinhaber
den Betnieblsrat ailljähr1ich 1eine Ahschl'ift der Blilanz für das v.erflossene Geschä~tsj,ahr eJinxschließlich
des Gewinn- und V.-erlustaus,w-eises spätestens
1ein Monat nach Vorlage an di1e Steuerbehörde zu
übermitteln und den Betl'i,ebsrat di,e zum V,erständnis
dieser Unterlagen erforderlichen Erläuterungen
und Aufklärungien zu geben.
Auskunft über Wirtschaftslage;
Betriebsänderungen
§ 48
(1) Der BetrJ1ebsinhaher hat dem Betriebsrat Aufschluß z:u geben über dii,e wi,rtschiaftlich•e Lage des Betrtiebles, üiber die Art und den Umfang der Erzeugung, Q:en Auftrag,sbestand, den meng,en- und wertmäßJ.
gien Absatz, die InviesUtiosv-0:txhaiben sowie über sansbige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaf. tliichkeJt. des Betriiebes. Er hat weiters den Betniebsra. it von gepl,anten Betrtl-ebsänderungen zum
ehestmöghlchen 2Jeiiitpuinkt in K1enntnis zu setz.en. Als Betniebsänderung,en gelten rinsbesondere:
(2) Der Betrti•ebsriat d•st berufen, Vor,schläg-e z,ur Vierhinderung, BeseiJtiixgung oder MHdemng für dli.ie Dienstnehmer nachteiIJigier Fo1gien von Maßnahmen
,gemäß Abs. 1 z:u 1erstatten. Der Betrii-ebs,inhaber ist verpflichtet, mit dem Bet11iebsrnt über dies·e Vorschläge unpeschaideit der Be,stirrnmungen des § 31 zu
beraten. Hi-ebei hat der Betriebsrat .auch auf die
wirtschafüichen Notwendigk!eiten des Betriiiebes Beidacht
zu nehmen. § 31 Abs. 3 bis 6 gilt 1sinng,emäß.
(3) Sofern Ang,e1egenheiten des Abs. 1 nicht Geg,
enstand -einer gemeinsamen Beratung nach Abs. 2
odier § 31 Abs. 2 oos 6 sind, hat die Auskunfite,rteilung durch den Betri,eooinhaber schrifüich zu erfolgen;
Fr,ag-en des Betni,ebsr,ateis, über clii,e Auskiunft vierlangt wird, sind dem Betriebsinhaber sch11i.f,t1ich bekanntzug, eb:en.
Abschn,it ,t IV
Gemeinsame Aufgaben getrennter Betriebsräte
§ 49
In Betrieben, fin denen g,emäß .§ 127 Abs. 4 der Steiermärkischen Lanxla11beitsordnung 1972 giet11ennte Betni,ebsräte ernichteit 1smd, s:iJnd dJe im § 31 Abs. 2 bJ.,s 6, § 34, in den §§ 39 bis 43 und 45 b1s 48 aufgezählten Aufgahen von beiden Betriebsrät,en g,emed,
nsam wahrzunehm,en.
§ 50
(1) Zur ErfüUung der gemeinsamen Aufgaben haben
'bei,de Beitr-iiebisräte zu \igierneinsamen Bei;atungen und zur gemeinsamen BeschlußfaJSISung zusammenzutr1eUen. Den Vonsiitz 'hi,ebeli führt eiin
Obmann, der aus der Mibte der Mitgliieder beider
Bet11i-ebsräte mit einfiacher MehI1heit der abgegebenen
Stimmen zu wählen 1ist. Der Obman:nsitellvertr,
eter dst ,aus der Mitte der Miitghleder jenes Betri, eb,srates zu wäh1en, dem der Obmann nicht angehört. Gleic:b.zeitig sind ein Schriftführer und, wenn
lim Bet111eb ein Betniehsraitsfonds besteht, elin Kassenv, erwarter und zwei R!echnungsprü~er zu wähl,en.
me Besti:IIllll1ung des § 16 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Für die Einberufung der gemeiDJsamen Bera-
1tungen, für ·cli,e Beischlufüassung und für diiie Be~ anntmachung der in solchen Be11atungen g,efiaßten
Beschlüsse g,elten ,diiie Bestimmungen der §§ 21 und 22 sinngemäß.
§ 51
(1) Für die Einhebung einer Betrtebsr,atsumlage
g,e1ben die Vonschriften des § 41 Abs. 1 bi,s 3 sinngemäß.
(2) Die Verwaltung xles Betrtebsmtsfondis obliegt
be1iden Betrd!ebsräten gemeinsam. Gesetz'1id1e Vertr, et,er siI1Jd in dJiieseim Falle xl:i-e Obmärnl!er (SteHvertreter) beider Betni1ebsräte gemeinsam. Im übrig•
en fündien ,auf d:ie Verwaltung und Rev.ision des Be- . tfi.ebsratsfonds die Bestimmungen .des § 41 Abs. 5 bis 8 und der §§ 42 und 43 mit der Maßgabe si,nngemäß Anwendung, daß di.e Riechnung,sLegung spätestens
am 31. Jänner jedes Kalenderjahres und bei
vorz-eitiger Beendigung der Tätigkeit beiider Betriebsräte
binnel} zwei W ochlen nach Beendigung
der Tätigkeitsdauer zu erfolgen hat.
1,
92 Stück 13, Nr. 61
Abschnitt V
Zentralbetriebsrat
Konstituierung des Zentralbetriebsrates
§ 52
Nach vollzogener Wahl ·des Zentralbetriebsrates
bemft der Vorsitzende des \AlahlvoI1standes binnen
etiner Woche die gewählten Mitgliieder zur Beschlußfassung
d,er Geschäf.tsordnung und zur Wahl
der FunktionäPe des Zieil!trialbet11iebsrates ein. Ort und Zeit der konstituierenden Sitzung .ist vom Einberufer f,estzusetz.en. Die Einberufung hrat so z-eitgerecht zu erfoig,en, diaß alle Mitgliieder des ZentraHYetniebsriates der Einberufung Folge leJst,en können.
Den Vorsitz ,in der kons1Jitui•erende.n Sitzung
des Zentr.albetriebsrates führt bis zur durchgeführten
W,ahl der Funktionär,e der Einberuf,er.
Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
§ 53
(1) Di1e auf Grund d;j,eser Ve.ror•dnung erstellte Geschäftsordnung wiird mit einf.acher Mehrheit der abgegebenen
S1Jimmen besc:hlosse.n. Di,e Beschlos,sene
Geschäftsordnung gilt •auch für die 1später gewählten Zentral:beitri•ebsräte, sofem ,si,e nicht Abänderungen bescMi,eßen.
(2) Di.e GeschäMsordnung hat zu bestimmen, an
welchem Ort die Sitzungen des Zentralbetniebsrates
jeweiils ,stattzmfü.n-den haben.
(3) Der Inhaber des Unternehmens •ist berechtigt,
in die Geschäftsordnung des Zientralbetriebsrates
Einsicht zu nehmen und sich ei,ne Abschrift anfertigen
zu 1a•ssen.
Wahl der Funktionäre des Zentralbetriebsrates
§ 54
(1) Der Ze.ntra'lbetrlirebsrnt wählt aus s•einer Mitte mit einf.acher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
einen Obmann, zwei SteHvertr-eter und •einen Schriftführer.
(2) Di•e Wahl der Funk1Jionär,e erfolgt für di,e Tätigk, eit1Sda1u,er des Ze.ntralbet11ixebsr;ates. Vor Ablauf de.r Tä1Jigk.ei1Jsdauer dies Zentralbetr1ebsr,ates ist eine Neuwahl vorzunehmen, wenn
(1) Dire Namen der Funktionär•e des Zentralbetmeibsraites sind
(2) Die Namen der z ,entr,albetüebsr,atsfunktionäre sind vom Zentralbet11iebsr.at d,n ,al1en Betrrlieben des Unternehmers durch Anschlag kundzumachen.
(3) Die Vorschniften der Abs. 1 und 2 gelil:•en auch bei einer Änderung iin ,der P,erson der Funktionäre. Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
§ 56
(1) Die Tätigke itsdauer des z ,entralbetrri.ebsr,ates
· beträgt drei Jahre. Siie beginnt mit dessen Konstitui, erung, frühestens aber mit Endie der Täitigkieitsdaiuer ides früheren Zentralbetniebsr-ates.
(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Täbigkeit des Ze.nrtralbetri:ebsr,abes, wenn
(3) Die M!itgb1edischaft zum Z•en'tr,albetrii.-ebsrat en
·det mit dem Erlöschen der Mitglri,edschaft zum Betri, ebsrat (§ 130 ,der Steiierrnärk!ischen Landaribreitsordnung 1972) oder wenn ein Mitglied des Zentralbetr,
i,ebsrates von seiner Funkibion zurücktritt.
(4) Während der Täti;gkeitsdauer ,de,s Zentralbert:
niebsr,ates trutt tim Falle des Abs. 3 ein Ersatzmann j,enes W·ahlvorschlages, auf den das ausgesch:iooene Mitglied gewählt worden ist, nach Maßgabe der im Wahlvorschlage vor,gesehenen Bestrirrnmung über diie Nachrüc-kung von füsatzmännern (§ 32 Abs. 3 zweäter Satz Lcmdwirtschaft1ime BetPiebsrabswahlordnung)
in den Ze.ntra1betri,ebsr,a,t a1s Mi,tgl!i,ed ein.
WeLst der betref.f.ende w ,ahlvorschla,g keinen Ersatzmann mehr auf, der nach § 29 Abs. 3 Landwirtschafüichie Be.tniiebsra1lsw,ahlor,dnung, noch wählbar
,i,st, ,so entsendet ilie wahlwerbende Gruppe des Betniebs11aites, dem das ,ausgeschiedene Mitgl1ied angehört
hat oder angehört, an seiner SteUe ein anderes Betriebsrat:smitg-lied i,n ,den Ze.ntra:l!betriiebsrat. ,§ 57
Nach Beend;i,gung der Tättlgkeibsdauer hat der bi,sherige Zentr;a1betrirebsriat bis zur Aufnahme der Tätigkeät des neuen Zentr,a.lbet:viebrabes noch diejenig,
en 1,aufenden Geschäfte zu erledigen, deren Erledigung
ohne Gefährdrung oder Schädigung der Interessen
rder Dienstnehmer des Unternehmens nicht
aufgres.cho'ben werden kann.
Sitzungen des Zentralbetriebsrates
§ 58
(1) Die Sitzungen des Zlentrialbetrtebsrates sind
vom Obmann, bei dessen V,erhiindlerung vom Obmannstellvertr•eter einzlllberufien.
(2) Sitzung,en xleis Zentr;albetniebsmrt:es sdnd mindestenJS reinm,al ,im Hailbjahr abzuhaltren. Der Obmann
hat den Zientra'1ibet11i-ebsmt einzuberufien, w,enn es
Stück 13, Nr. 61 93
unter Angabe von Gründen von wenigstens e.inem
Viertel der Mitgliieder verlangt wird.
(3) Die Mitgliieder des Zientralbetriiebsrates s~nd von der Abhaltung j,eder Sit:zmng schriftliich, wenn erforderlich te1egraphi,sch oder te1ephoI11i1sch so ze-itgerecht zu ve•I1Ständigen, daß sie der Einberufung
Folge leisten können. In .d:er Einberufung ,ist der Ort
und di,e ZeH des Zusammentrittes des Zentralbe•
triiebsrates ,sowi1e die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die MttgLieder des ZJentralbetIJiiebsnates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie
di:es dem Obmann unter Bekanntgabe des Verhinderungsgrnndes mitzuteilen.
(5) Der Zentralbetrieb.sliarl: kann nur dann Beschlüsse fassen und W.aJJ.lien durchführ,en, wenn alle
Mitglieder von der Abhaltung der Sitzung rechtzetitig vensrtändigt wurden. Di!e unte11bliiebene Verstäncligu, ng ist jedoch k,etn Hindem1s für di,e Besdr1ußfiassung oder Wahl, wenrn. aUe Mitgili-eder des Zentralbetritebsrates anwesend ,sind oder wenn die
I1echtz1ei.ti,g,e Ver,stä,rudligung der fehlenden Mitglieder n~cht möglich war.
(6) Der Zentrialbert:ni,ebsrat d,st beschlußfähig, wenn mindestenJS dte Hälfte ,der Mitglii,eder anwesend
ist. Die Beschlüsse werden, ,soweit in diiese,r Verordnung ruicht anderes bestimmt wird, mit etinfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichh!eirt entscheidet diie Stimme des Obmannes (StellvertreteI1s).
(7) Uber cüe Sitzung ist vom SchDiftführer ein~
Niiedersch-rift anzuf.ernigen, di,e von allen anwesend, en Zentralbetniebsratsmitgliedern zu un-terfertigen !ist.
(8) Bine Abschrtift der Niedernchrift d:st den Betniebsräten des Unternehmens zu übersenden.
Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates
§ 59
(1) Die Bekaruntrnachung,en des Zentmlbetriiebsrate, s erfo1gen durch Anschlag an den Ankündigungstafeln der Betri,ebsräte des UnternehilnelllS oder
durch Rundschr,eiben.
(2) Alle Bekianntmachungen über Beschlüsse des
z ,entr.a'1ibetr1ebsr:aites stnd vom Obmann (Stellvertreter) und voon Schriftführer zu zeichnen.
Freistellung eines Mitgliedes des Zentralbetriebsrates ,§ 60
Uberntei,gt dile Gesamtzahl der Dienstnehmer solcher Betriebe eines Unternehmers, in denen eine FreisteHung von B.etniiebsratsmitig1iedern gemäß § 26 nicht möglich ilst, di1e Zahl 400, so ist auf Antrag de,s Zentralbetriebsriates ein Mitglited dessel!;xen von der Arbeits1ei,stung unter Fortzah'lung des Entg-eltes freizuste11en.
§ 26 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgil!be, daß dais fneiiz'lllstellende Mi1Jg1ted des Zentralbietniebsrates tunhlchst dem Kr,ei•se jener Betriebsraitrsmitgliieder zu .entinehmen i,st, 1diie dem nach der Zahl der Dienstnehmer j,ewei1s größten Betrieb angehören.
Aufgaben und Befugnisse des Zentralbetriebsrates
§ 61
(1) Die Aufgaben und Befugnisse nach den Be
·sbirnmungen des § 132 Abs. 1 und 3 ,der St,eiermärkiische:
n Landarbeitsordnung 1972 stehen in Unternehmungen, in denen ein Z!entra1betniebsra:t besteht,
diesem mit der Maßg,abe zu, daß die Befugruis zur Erhebung des Einspruches gegen die Art der Wiirtscbia.
ftsführung g•egeben i•st, wenn die Gesamtzahl .
der im Unternehmen Beschäftigten mehr al:s 500
beträgt.
(2) Soweit es sich um Ang•elegenheiten gemäß Abs. 1 handelt, die nur die Interessen eines Betrie- 0 bes berühr•en, sind die Befiugrui1sse nach § 132 Abs. 1 · un,d 3 der Sbeti,emnärkiiischen Landarbffitsor·dnung 1972 vom Betriebsrat dii,eses Betriebes auszuüben.
(3) Stellt der Z!entr,albetoobsr,at bei der Behandlung von Ang-elegenhei,ten g,emäß § 132 Abs. 1 und 3
der Steiermärkiischen Landarbeitsordnung 1972 fest, daß nur diie Interressen eines Betriiiebes berührt sind, so hat er dies dem Betriebsrat idii,eses Betüebes müzuteilen.
(4) Für dte Durchführung der iin Abs . . 1 und im
§ 30 Abs. 4 bezeichniet1en .A!ufgaben und Be.fugnisse deis Zentralhetr:iebs-rates gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 sinng,emäß.
Finanzielle Bestimmungen
§ 62
(1) Die den einz,elnen Mitgliledern des Zentrolbeti1iebsr, ates in Ausübung ih11er Tätigkieit erwachsenen
Baraus1ag,en sind aus dem Betriebsretsfonds
des Betriebes, der xl,a,s Mitglied in den Zientralbetri,
ebsrait entsandt hat, zu vergüten.
(2) Ausg,ahen, die dem Zentralbetniebsrat als solchem ,erwachsem., sind aus dem Betnilebsratsfonds
aUer Betriebe des Unternehmens zu deckien. Die auf
die einzelnen Betrixebe entfiail1enden Beträge werden
anrtei1smäß.ig nach der Kopfzahl der Dienstnehmer
der etnzelnen Betri,ebe errechnet. Der Zentralb.etriebisr,
at bestimmt einen Betriebsr,atsfonds, dem die
k,a,ssenu:näfüg,e Durchführung oblie.grt.
(3) Alle Anweisungen zu Leii•stungen n;ach Abs. 1
und 2 sind voni Obmwnn (Stellvei;trieter) und vom
Schr.iftführer zu z1eichnen.
Abschnitt VI
Vertrauensmänner
Tätigkeitsdauer der Vertrauensmänner
§ 63
(1) Dd1e Täbiigkeitsdauer der V,ertrauensmänner be, trägt dreti J,ahre. Sie be~nnrt miit dem Zeitpunkt
ihr,er Wahl.
(2) Vor Ablauf dteser Z1erl:t endet die TäUgkeit der V,ertr,auen1smänner, wenn
,a) der Betuieb dauernd etng,estellt wird;
(3) Die. Funktion eines Vertrauensmannes erltscht,
wenn Umstände eiintr,eten oder bekannt werden, cLie d ie Wäihlb.arkeit ausschließen oder wenn der Vertrauensmann von seiner Funktion 2Jmückltri1:t.
(4) Sdteid et ein VertraueIJ1smann vor Beendigung
der Täbigkeitsdauer, für dd,e er gewäihlt wurde aus, so t ri:tt ,an seine Stelle der erstgewählte Ersatzmann.
(5) Nach Be enfögung der Täti,gkieitsdauer haben
die bii.sheriigien V,ertr,auensmäil!ner bis zur A'll,fnahme de r Tätli.gk,eit der neuen Vertrauensmänner noch diej, enJi,gen laufenden Geschäfte zu 1ededtgen, der,en Erledigung ohne Gefährdung odier Schädigung d,er Interesse.
n der Dienstnehmer dies Betfi.ebes nicht a:ufg,
eschoben werden kann.
Bekanntmachungen der Vertrauensmänner
§ 64
(1) Bek,anntirnachungen der V1ertrauensmänner an
dte Ddensrtnehmer des ,Betniebes ,erfoigen dur,ch Anschl. iaig an der Ankündigun,g·statel der Vertrauen,smä,
nner, durch Rundschreiben oder mündhlch in der Betrüebsversammiung.
(2) rue Ankünchlg'Ulngstafel liist ,an etner im Einvernehmen mit delm Betr:ixeb.sinhaber at1:s2Juwähle.nden
Stel'1e, die •allen Di•enstneb:mem des Betniebes zugänglJch liist, anzubring,en.
(3) Alle Bekanntmachungen sind vom Vertrauensmann (StJellvertret•er) zu zeidmen.
Verhältnis der im Betriebe Beschäftigten zu den Vertrauensmännern
§ 65
Die Dienstne hme.r des Betniebes könI1Jen Anfrag,en,
Wüm.sche, Beschwer.den, A~ai,gen oder Arr11egungen
h ei den Vertr,a,uensmännern vor.b11ingen. rue Vorspmche hat, sof;er,n es sich nicht um 'Unaufschiebb
are Angelegenheiten handelt, außerhalb der Arbeitszei,
t zu erfolg,en.
Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner
§ 66
,Bezüglich der Rechte und Pflichten xler Vier,triauensmä:
nner fänden dJi,e Besbimmung,en des § 24 und § 25 Abs. 1 und 2 sfamgemäß Anwendung.
Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensmänner
1§ 61
(1) Für d ixe Durchführung der Aufigaben und Befugnisse d er Velitrauensmänner gelten si'll!Ilg,emäß
di,e. Bestimmungen der §§ 29, 31, 32, 33, 36 hls 39, 44 e rster Saitz, 45 und 46.
(2) Sind in einem Bet111ebe zwei V,e11tvauensmänner bestellt, so 'haben sie, soweixt sie nicht cl,i,e Geschäfte untereinande.r auHeHen, li.h11e Aufig·aben gemeiinsam durchzuführen'. Ln aUen wiichti,g,en Angelegenheiten haben sie stets gemeinsam vornugehen. Sind ein
A11beiter und ein Angestellter als Vertr.auensmänn
er gewählt, ,sollen bei einer AuJiteilung der Geschäfte
grundsätzhlch dem Arbeiter die Ang,eI.egenh
eit,en der Arbeiter und dem Ahgestellit,en die der Ang,estellten zugewiesen werden.
A b s c h n i t xt VII
Gemeinsame und Schlußbestimmungen
Anrufung der Einigungskommission
§ 68
I
(1) Unbescha,det der Bestimmungen des § 37 ist
xli.1e Ei.niig,un,gskommission b.emf.en, einen Ausgleich anzubahnen Uil!d, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen:
,a) üiber Streitigkeiiten, die sJch aus der Bestellung und GeschäUsführung der 0vgane •der Bet11iebsviertretung sow.i,e über dais Erlöschen ihres Amtes
ergeben;
(2) D1e .Binig:ung,skommiission kainn durch den Betrieibsr. at (V e.rtrauensmä,nner), durch den ßetDieb?inhaber oder durch ei!rl!en Dienstnehmer des Betriebes
ang,erufien werden.
,§ 69
(1) Beschiießt der Betrii.ebsrat, die .Bill!igungskommi, ssdon anzurufen, ode.r wird er vor d!te Eiru,gung•sk ommiissiion geladen, so kiann er beschliießen, daß
ähn der Obmann. oder an des,sen Stelle eine andere
Person (Personen) vertritt. Der .ßetniebsr,at kann
,auch diJe Z.uziiebJU.ng ein,es Vorsta!ndsmitJg,Liedes oder eines A1llgestellten eiiner Berufis,viereimlig'll:Ilg der Diienstnehmer 1beschliiieß,en oder 'ihm ,sein,e Vertretung vor der EiuigUDJgskommiission ubelltrag,en.
(2) DeI+l 2lur Vertretung vor der Bhlllig'l.liligskommis- · ~ion bestellten Vertretier ist eiIJ!e schmftläche Vollmacht ausz,uste.:Uen; es sind ihm genaue Weisungen
für die Vertretung zu ,er.teilen.
(3) Dde BeSltimm'Ung·en id!er Abs. 1 ,und 2 g,elt,en sinngemäß für Vertrauensmänner.
,§ 70
(1) Dixes•e Verordnung rtritt mit dem Tage ihrer
Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tag€ tritt die Verordnung
der Steiel1llärkiischen Lrcmdes11egi,erung vom 5. Dezember 1950 über die Geschäftsordnung und Geschäftsführung der Betriebsvertretungen in Beträ,
eben de.r Land- und Forsitwdrtschaft (Landw:irtschaftliche Betriiebsr,atsgeschäftsordnung), LGBl. Nr. 20/1951, außer K11aft. · ·
Für die Steiermärkische Landesregierung
Der Landeshauptmann
Niederl
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