Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 9. Oktober 1974 über den Werttarif
für die Bemessung der Höhe der Entschädigung
für Nutzschweine für das 4. Vierteljahr 1974
Gemäß § 52 Abs. 1 1,it, c ,des Gesetz.es vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, l:Jieti,effend die Abwiehr und Tilgung von Herseuchen, an der Faissung der Td.erseuchengesetz. novelle 1974, BGBl. Nr. 141, und der
hiezu ergangenen Ministefi.alv,eror,dnung vom 15.
Okitober 1909, RGBL Nr. 178, liri !der P.assung der Veror,dn,ung BGB-1. Nr. 56/1959, wir,d verordnet:
§ 1
Für ,ehe Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 des G:eis1etze1s, betreffiend di-e Abwehr un,d T,il,gung von T.i-eriseuchen,
RGBL Nr. 177/ 1909, .in der F,aissung der Tier.seuchengesetznoV'elle 1974, BGBL Nr. 141, wird nach Anhö11en
der La.ndleskammer für Land- lll!nd Forstwirtschaft in Ste:iiermark unter Berücksichtigung deir Alt
·e11s-, Raissen- u;nd so.rustligen pre~sbestimmenden Unt, e11schii1ede für das 4. Vii,ertieljahr 1974 nachstehender W-erttarif festgesetzt:
a) für Jungschwieine his zum Alter von 10
Wochen und einem Gewicht von 20 kg,
pro Kilogr,amm . . . . . . . . . . . . S 34,-
b) für JungischW1eline dm Alter von 10 Wochen
bi,s 4 Monate b,is zum erreichten Lebendgewicht
von rund 40 kg, pro K,tlo-
·gramm . . . . . . . . . . . . . . . . S 28,-
c) für NutzschweiI11e von 4 Ms 8 Monaten
mit ,ein1em Lebendgewicht von rund 90 kg
(Läufer), pro K,ilogr,aimm . . . . . . . . S 23,-
d) für NutZ1Schwein1e über 8 Monate bis zur
Erreich'UJl:g der Sch1acht11eife, pro K.iJogramm
. . . . . . . . . . . . . . . .- S 20,--
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer