Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1975 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Weinburg am Saßbach
(politischer Bezirk Radkersburg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL Nr. 127/1972 und des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1973, wird verordnet:
§ 1
Der i!Il politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Gemeinde Weinburg am Saßbach wird mit Wirkung vom 1. Juni 1975 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In einem von Blau zu Grün erniedrigt geteilten Schild oben eine silberne, von Türmen mit Spitzdach flankierte gezinnte Burg mit offenem Tor auf silbernem Dreiberg, unten eine goldene Weintraube".
§ 2
Die der Gemeinde Weinburg am Saßbach ausgefertigte
Wappenurkunde enthält die Beschreibung
und eine Abbildung des Gemeindewappens.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl