Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Juli 1975, mit der die Verordnung
über die in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 erfolgte Festsetzung angemessener
· Gesamtbaukosten sowie der normalen
Ausstattung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs . . 2 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fas-.
sung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 299/1969, 232/
1972, 443/1972, 287/1974 und 449/1974, wird nach
Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1972, LGBl. Nr. 144,
über die in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 erfolgte Festsetzung angemessener
Gesamtbaukosten sowie der normalen Ausstattung,
in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/1973,
wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
,.(1) Als angemessene Gesamtbaukosten (§ 2 Abs. 1 Z. 11 des Gesetzes) je Quadratmeter Nutzfläche
werden festgesetzt: