Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 14. August 1975 über die Bekämpfung
der Brucellose (Abortus-Bang) der Rinder
in den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld,
Hartberg, Liezen, Murau, Mürzzuschlag,
Radkersburg und Voitsberg, in den Gemeinden
des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen
Bezirkes Graz-Umgebung so:wie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz
Auf Grund der §§ 2, 7, 8 und 20 des BangseuchenGesetzes, BGB!. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB!. Nr. 115/1960 sowie der hiezu ergangenen Bangseuchen-Verordnung, BGB!.
Nr. 280/ 1957, in der Fassung der Verordnung
BGB!. Nr. 22/1961, wird verordnet:
§ 1
(1) In den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg und Voitsberg, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes
Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes
Weiz sind alle bangfreien Rinderbestände im Jahre 1976 einer Untersuchung auf Abortus Bang zu unterziehen (periodische Untersuchung).
(2) Be.ginn und Ende der Untersuchung werden
im Wege der Bezirkshauptmannschaft verlautbart.
(3) Die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.
§ 2
Die Kosten der Untersuchung hat gemäß § 20 des Bangseuchen-Gesetzes der Tierhalter zu tragen. Die Kosten der serologischen Untersuchung des Blutes werden von den beauftragten Tierärzten im Na~en
und auf Rechnung des Bundes eingehoben und sind
von diesen an den Bund abzuführen.
§ 3
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes und der Bangseuchen-Verordnung.
.§ 4
Ubertretungen dieser Verordnung werden nach § 22 des Bangseuchen-Gesetzes bestraft.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tage in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer