Kundmachung des Landeshauptmannes von
Steiermark vom 1. Dezember 1975 über die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt
Auf Grund des g 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Jänner 1946, LGBl. Nr. 1, über das Landesgesetzblatt wird kundgemacht:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975, LGBl. Nr. 179, mit der
nähere Bestimmungen über den Sitz und die Zusammensetzung
der regionalen Planungsbeiräte erlassen
werden, ist wie folgt zu berichtigen:
Im § 2 Abs. 2 hat es in der 4. Zeile statt „Landeshauptmannschaft"
richtig „Landeshauptstadt" zu
lauten.
Der Landeshauptmann:
Niederl