Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 1. März 1976 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihiliensätze
für das Jahr 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie
§ 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr. 6/
1957, wird nach Anhörung der Landeskammer für
Land- und Forstwirtschaft verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1976 zu
entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für
jedes über 3 Monate alte Rind
(1) Der prozentuale Satz des _Verkehrswertes für
das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 14.000 S je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuale Satz des Verkehrswertes für
das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung über die Durchführung
des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 59/1972,
wenn das Tier im Anschluß an ein behördliches Verfahren
zur Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit
oder Leberegelseuche an medikamentöser Uberempfindlichkeit
verendet ist, mit 100 Prozent festgesetzt
und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 S bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt
der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich
der am Zähltag vorübergehend abwesenden
Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils
der 1. März bestimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl