Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 12. Juli 1976 über die Durchführung
des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungsgesetzes
(Landwirtschaftsförderungs-Verordnung)
Auf Grund des § 19 des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 31/1976,
wird verordnet:
Artikel I
A
§ 1
Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für
Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft
werden mit der Durchführung der im § 2
bzw. § 3 bezeichneten Förderungsmaßnahmen betraut.
§2
Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
in Steiermark wird mit folgenden Angelegenheiten
betraut: