Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Stein (politischer Bezirk Fürstenfeld) .Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972, des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1973 und der Gemeindeordnungsnovelle 1975, LGBl. Nr. 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Fürstenfeld gelegenen Gemeinde Stein wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Ein über wasserfarbenem, geflutetem Schildfuß von Silber zu Grün gespaltener Schild, darin vorn drei aneinanderstoßende wachsende rote Basaltsäulen von verschiedener Höhe, hinten ein silberner bäuerlicher Tonkrug."
§2
Die der Gemeinde Stein ausgefertige Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
76 Stück 11, Nr. 50, 51 und 52
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl