LGBL_ST_19770728_36•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1977)
LGBL_ST_19770728_36Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1977)Gazette28.07.1977
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 11. Juli 1977 über die Durchführung
des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes
1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1977)
Auf Grund der §§ 1 unid 2 des Landes- und Gemeirude-Verwaltungsabgabenges-etzes 1968, LGBl. Nr. 145/ 1969, wird verordn,et:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der v'oru den Parteieru in den AngelegenheiteD1 der LaD1desverwaltung (LandesvoNziehuillg) zu ent:richiteniden Verwaltungsabg,abeill ist
der ang,esdJJ.ossen-e, einen Bestandteil dieser Verordmi. Illg bildende Tarif maßgeberud.
(2) Di-e Verwaltun,gsabgabe darf im Einzelfal:l
4500 S nicht übersteigen.
(3) Werden: Verwaltungsabgabeill nach einem bestimmten Maßstab ,berechnet, so sind Gros·chen~ und SchiHingbeträge auf einen vollen Zehnschillingbetrag ab- oder aufzurundem Hiebei werde'D! Beträge
bis einschließ'lich 5 S a·b-, Beträge über 5 S aufgerundet.
(1) Werden Verwaltungsabgaben rin den· An,g,elegenheitelli dler Landesverwalitun,g bei ·deill Landesbehördelli oder bei den Gemein:debehördlen (übertrageIlier Wirkungsbereich) bar ·eingezahH, so sind
(2) Werdelll LandesverwaltuI11gsabgaben an Landesbehörden oder Gemeindebehörden im bargeldlosen
Zahlungsverkehr erntrichtet, daillil 1ist der Ein,
gang der Abg,abe ohille VerweI11dunig von Verwaltullig:
sabg.abemarken im Akt auf Grund der Zahlungseing, arugsnachricht der Kasse ·bzw. Geldanzeige
der Buchhaltung auf dem im Abs. 4 genanruten Geschäftsstück
bzw. Vormerk zu vermerken. Aus d•ie•
sem Vermerk muß die Höhe des Abga,bernbetrages
und der Bezugsbeleg der Ka:sse bzw. der Buchhal'.
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i 1
108 Stück 10, Nr. 36
tuil!g zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters
mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan
zu fer,tigen, das die Eintragung vorgenommen
hat.
(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinide-Verwaltunrgsabg,abemarken
zulässig. Bei den Bundespolizeibehö:r-den si,nd für die Art der Einhebunig der Landesverwaltungsabg,aberu sinngemäß die Bestimmungen: über die Art der Einihebung der Bundesverwaltung,sabgaben anrzuwenden.
(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den
bei der Behörde verbleibenlden Geschäftsstücken
(amtlichen Aufzeidmungen) über d1ie Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlurug,
die -den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in, Betracht kommt, in ,dem über die
betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben unid durch amtliche Uberstempelung mit
dem AmtcS•siegel oder einer Stampiglie so zu erutwert:
en, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke
tr.agenden Papier er.sichtlich wird.
(5) Die Entrimt:ung und der Betrag der Landesverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten
Ausfertigun,g (Urkunde) zu vermerken.
(6) Die Lanldes-V,erwaltung,sabgabemarken ,müssen,
bei den Landesbehörden, die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken bei der Gemeinde, die die Bewilligung
erteilt oder die Amtshandlung vornimmt,
während der Amtsstunden e rhältlich sein.
(7) Die Verw,altungsabgabemarken sind streng verrech,enbare Drucksorten, und werden ausschließlich von,der Landesregterung aufge;leg,t.
§3
Wenn die ziffemmäßige Höhe der Landesverwaltungsabgabe
vor der Verleihung der Berechtigung
bzw. vor d-er Vornahme der Amtshandlung feststeht,
kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auf.tragen, wenn
dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit
und Raschheit des Verfahrens gelegen ist, Die Verpflichtung
zur Entrichtung der Voraus,zahlung tritt
mi•t der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlung,sauftrag•es an den Abgabepflichtigen
ein, § 4
Wenn ein im VerwaLtungsveriahren als Partei
auftr,etender RechtcSträger zur Vollziehung der Gesetze
berufen ist, s,o ist insoweit von der Einhebung
der Landesverwal•t'llllgs•abgaben Abs,tand zu nehmen, aLs die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechitsträger obliegenden Vo,lilziehun,g
der Gesetze bildet. Des,gJeichen sind: Landesv~rwaltungsabgaben ruicht ei-ruzuheben, wenn diese der
als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen
würden.
§ 5
Wird ei-ne im Tar,if angegebene Rechtsvorschrift geärudert, so bleibt die Verpflichrun,g zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der
abgabep.flimt:ige Tatbestand inhaltlich unverändert
geblieben ist.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1977 in Kr,aft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabg,abenverordnung 1969, LGBl. Nr. 207, iru der Fassung
der Verordnungen LGBl. Nr. 77/ 1970, LGBl. Nr. 136/
1971 und LGBl. Nr. 36/ 1974 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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