Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1977, mit der die Verordnung
über den Pflanzenschutz in Baumschulen
und in Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen
Handel treiben, geändert wird
Auf Grund der §§ 9 und 16 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/ 1977, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 1. April 1952, LGBl. Nr. 21, über
den Pflanzenschutz in Baumschulen und in Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, wird wie folgt geändert:
(4) Waldbaumschulen sind von der Entrichtung von Kosten für die Uberwachung befreit.
(5) Die Gesamtkosten pro Uberwachung dürfen 3000 S nicht überschreiten."
- § 9 hat zu lauten:
„Die Bestimmungen . dieser Verordnung gelten auch für Erdbeervermehrungen und Betriebe, die mit Erdbeerpflanzen Handel treiben."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.
Für die Steiermarkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl