Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 11. November 1977 über die Bekämpfung
der Brucellose (Abortus-Bang) der Rinder in den politischen Bezirken Feldbach,
Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau, Mürzzuschlag,
Radkersburg, Voitsberg sowie in den Gemeinden
des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des
politischen Bezirkes Graz-Umgebung und in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz
Auf Grund der §§ 2, 7 Abs. 2 und 20 des Bangseuchen-Gesetzes, · BGBl. Nr. 147/ 1957, in der Fassung
des Bundesgesetzies BGBl. Nr. 115/1960, wird
V'erordnet:
§ 1
(1) Im Jahre 1978 sind in den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden des. Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz aHe bangfreien Riinderbestände
einer Untersuchung auf Abortus-Bang zu
unterziehen (periodische Untersuchung).
(2) Beginn und Ende der Untersuchungen werden
unter Bedachtnahme auf die Almhaltung in ,einzelnen Gebieten nach Anhörung der Landeskammer für
Land- und Forstwirtschaft ,in Steiermark festgelegt. 236 Stück 17, Nr. 65, 66, 67 und 68
(3) Die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte werd!en von Amts wegen bestimmt.
§ 2
Die Kosten der Untersuchung hat gemäß § 20
des Bangseuchen-Gesetzes der Tierhalter zu tragen.
§ 3
Uber.tretungen dieser Verordnung werden nach § 22 des Bangseuchen-G~etzes bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer