Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 12. Dezember 1977, mit der ein regionaler Müllbeseitigungsplan für die Gemeinden
des politischen Bezirkes Hartberg erstellt wird Gemäß § 15 Abs: 4 und 5 des Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. Nr. 118/ 1974, wird verordnet:
§ 1
Der Müllbeseitj.gung:sbereich umfaßt die im politischen
Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinden, mit
Ausnahme der Gemeinde Schäffern.
§ 2
Zur Beseitigung des in dem im § 1 festgelegten Bereich anfal1enden Mülls ist eine geordnete Mülldeponie mit diem Standort auf den Flächen „Haubenhofergraben", Grundstück Nr. 313, Teile der ·Grundstücke
Nr. 274 und 272, alle KG Untertiefenbach
und „Untertiefenbach", Grundstücke Nr. 208 und
209, beide KG. Untertiiefenbach, zu errichten.
§3
Durch die geordnete Deponie ist der anfallende Hausmüll oder Hausmüll ähnlicher Gewerbe- und Industriemüll sowie inertes Material zu beseitigen.
§4
Diiese Verordnung tritt _hinsichtlich der §§ 1 und 2 rnit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag, hinsdchtlich des § 3 mit dem Tag der Inbetr1ebIiahme dier geordneten Deponie in Kraft. Dieser Tag. wird durch Kundmachung der Landesregierung
gesondert verlautbart. ,
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl