Verordnung der Steiermärldschen Landesregierung
vom 22. Mai 1918 über die Festsetzung
von Ersatzgeldleistungen gemäß. § 83 der Gemeindeordnung
1961
Aufgrund des. § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung
1967, LGBI. NI. 115, in der Fas.sung der Kundmadmng
LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Für Dienstleis,tungen, die in Geld abgelöst werden, wird der Wert einer Tagesschicht auf der GrUJIldlage des durchschnittlichen Tariflohnes eines Bauhilfs·arbeiters mit 307 S festgesetzt.
§ 2
(1) Diese. Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkisch. en Landesregierung vom 27. Juni 1977,
lGBl. NI. 41, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Wegart