Verordnung der Steiermärkismen Land·esregie~
rung vom 1. Mai 1919 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages in SChülerheimen
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1967, LGBl. Nr. 64, . in der F.assung des Gesetzes LGBl. NI. 167/1969, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des Heimbeitrages in einem Landes
berufsschulen angegliederten Schülerheim wird für
jeden Berufsschüler für den Lehrgang rriit 3200 S . festgesetzt.
Bei Besuch eines vierwöchigen Lehrganges ist
der Heimbeitrag in halber Höhe zu ·entrichten.
§3
(1) Eine Rückzahlung des entrichteten Heimbeitrages findet nicht statt.
(2) Wenn jedoch ein Berufsschüler innerhalb dreier Wochen nach Lehrgangsbeginn den Lehrgang aus entschuldbaren Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) unterbricht, ist der Heimbeitrag im Verhältnis zum restlichen Teil des Lehrganges gutzuschreiben, wobei auf volle Wochen auf-oder abzurunden
ist.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1979 in Kraft.
(2) GleiChzeitig tritt die Veror9,nung der Steie~märk. ischen Landesregierung vom 12. Juli 1976, LGBl. Nr. 57, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl