Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 28. Mai 1919 über die Verleihung des ReChtes . zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Feistritz bei Anger (politisCher' Bezirk Weiz)
Auf ·Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in d,er Fassung der Kund
machung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. . Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Feistritz bei Anger wird mIt Wirkung vom
- August 1979 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"Uber silbernem Schildfuß mit einem wachsenden schwarzen Viadukt von drei Bogenfeldern in Rot ein silberner Schräglinksbalken aus dem rechts aufwärts in Silber die Krümme eines Bischofsstabes mit eingeschriebenem Ulrichskreuz, links abwärts .
in Silber eine Rose mit Kelchblättern wächst."
§ 2
Die der Gemeinde Feistritz bei Anger· ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und
eine Abbildung des Gemeindewappens,
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl