Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 1979 über die Änderung
der Grenze zwischen der Marktgemeind,e Ehrenhausen und der Gemeinde Retznei ' (pol.
Bezirk Leibnitz)
Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11· Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NT. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL NT. 127/1972 und der Gesetze LGBl. NT. 9/1973 und 14/1976, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im pol. Bezirk Leibnitz gelegenen Marktgemeinde Ehrenhausen
und der Gemeinde Retznei haben aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze :beschlossen:
. a)
Von der KG. Retzneider Gemeinde Retznei
werden Teile der Grundstücke NT. . .637/4, 639/1,
63912, 639/3 und , 639/4 mit einem Gesamtflächenausmaß von 0,1789 ha ausgeschieden und in die Marktgemeinde Ehrenhausen eingegliedert.
b)
Von der KG. Ehrenhaus'en der Marktgemeinde Ehrenhausen werden das Grundstück NT. 168 sowie Teile der Grundstücke NT. 167, 487, 499/2,
500/1. 500/4 und 501 mit einem Gesamtflächenausmaß
von 0,1789 ha ausgeschieden und in die Gemeinde Retznei eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärklsche Landesregierung hat zu der
im § 1 angeführten Änderung der Grenze aufgrund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl