Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 15. Oktober 1979 über die Festsetzung
von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung 1967
Aufgrund des § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetz.e LGBI.
Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Für Dienstleistungen, die in Geld abgelöst werden, wird der Wert· einer Tagesschich,t auf der Grundlage des durchschnittlichen Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters mit 321 S festgesetzlt; ab 1. April 1980 beträgt der Wert einer Tagesschicht 336 S.
§ 2
(1) Diese Verordnung 'tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1978,
LGBL Nr. 18, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl