Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 5. November 1979, mit der die Schiffahrt mit bestimmten Fahrzeugen auf dem Altausseersee, Erlaufsee, den Giglachseen, dem Grundlsee, Leopoldsteinersee, ödensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee, Toplitzsee, Turrachsee
und Waldschacher-Teich verboten ·wird
Auf Grund des § 11 Abs. 2 lit. a in Verbindung
mit § 31 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGB!.
Nr. 91/1971, in der Fassung der Gesetze BGB!.
NI. 65/1976 und 103/1979, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Schiffahrt mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren wird auf dem Altausseersee, den Giglachseen, dem Grundlsee, Leopoldsteinersee,
154 Stück 19, Nr. 80', 81 , 82 und 83
Odensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee, Toplitzsee,
Waldschacher-Teich und auf jenem Teil des Erlaufsees und des Turrachsees, der im Land Steiermark gelegen ist, verboten.
(2) Das Verbot gilt nicht für
(3) Auf jenem Teil des Turrachsees, der im Land Steiermark gelegen ist, gelten die im Abs. 2, Z. 2 bis 4 gewährten Ausnahmen nicht.
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Niederl