Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. November 1919 über die Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde
Dobl und der Gemeinde Unterpremstätten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/ 1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/ 1976, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinden Dobl
und Unterpremstätten haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Grenze beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Unterpremstätten der Gemeinde Unterpremstätten werden die Grundstücke Nr. 468/1, 468/2, 468/3, 468/5, 469/1, 469/2, 469/3, 469/4, 469/5, 469/6, 470, 495 und 496/ 2 mit einem Gesamtflächenausmaß von 7.267 ausge
m2
schieden und in die Gemeinde Dobl eingegliedert.
§2
'Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Anderung der Gemeindegrenze auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl