Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 3. März 1980 über die vom Steiermärkischen
Landtag am 7. Dezember 1979 beschlossene
und vom Bundesminister für Finanzen
mit Bescheid vom 17. Jänner 1980, GZ.: 270805/1-V/5/80, genehmigte Änderung
der Satzungen der Landes-Hypothekenbank
Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die vom Steiermärkischen Landtag am 17. Juli 1930 beschlossenen und vom Bundeskanzleramt mit
Erlaß vom 4. Februar 1931, Zl. 109.747-11, genehmigten Satzungen der Landes-Hypothekenbank Steiermark, kundgemacht im Landesgesetzblatt Nr. 22/
1931, in der Fassung der Kundmachung der Steiermärkischen
Landesregierung vom 10. März 1975,
LGBL Nr. 20, und vom 28. Juni 1976, LGBL Nr. 47,
werden geändert wie fOlgt: .
§ 2 Abs. 1 Z. 1 lit. b hat zu lauten:
"Sonstige bankübliche Emissionsgeschäfte (Kassenobligationen usw.) mit Ausnahme der Ausgabe von
solchen Teilschuldverschreibungen, bei denen die Kreditunternehmung verpflichtet ist, die Ansprüche
aus diesen Teilschuldverschreibung.en vorzugsweise
zu befriedigen und zur SIcherung dieser Befriedigung,
insbesondere Forderungen der Kreditunternehmung,
für .die der Bund haftet, mündelsichere
Wertpapiere oder Bargeld zu bestellen."
Artikel II
Diese Satzungs änderung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
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Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl