Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 14. Juli 1980, mit der das Gesetz
über die Einführung einer Landes-Kurabgabe
wiederverlautbart wird
Artikel I
(1) Auf Grund des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGB!. Nr. 47/1949, wird das Gesetz über
die Einführung einer Landes-Kurabgabe, LGB!. Nr. 42/1954, in der Anlage wiederverlautbart. .!
(2) Das Gesetz über die Einführung einer LandesKurabgabe ist mit 1. Jänner 1955 in Kraft getreten.
Artikel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften sind mit folgenden Tagen in Kraft getreten:
(1) Nachstehende Bestimmungen des Gesetzes
über die Einführung einer Landes-Kurabgabe sind aufgehoben worden:
(2) Die Uberschrift .. Strafbestimmungen11 des § 6 in der Fassung des Gesetzes, LGB!. Nr. 126/1967,
?
Stück 11, Nr. 55
ist gegenstandslos geworden, weshalb sie bei der Wiederverlautbarung durch die Uberschrift "Widmung der Geldstrafen, Kontrollkosten" ersetzt wird.
(3) Die §§ '1 und 8 des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung erhielten durch das Gesetz
LGBl. Nr. 126/1967 die Bezeichnung §§ 6 und 7.
Artikel IV
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Steiermärkisches Kurabgabegesetz 1980" zu bezeichnen.
Artikel V
Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten
Text der Rechtsvorschriften gebunden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer