Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 14. Juli 1980, mit der das Gesetz
über die Einhebung einer Abgabe von Anzeigen
in Druckwerken durch das Land Steiermark
(Landes-Anzeigenabgabengesetz) wiederverlautbart
wird
Artikel I
(1) Auf Grund des LandeswiederverIautbarungsgesetzes, LGBL Nr. 41/1949, wird das Landes-Anzeigenabgabengesetz, LGBL Nr. 12/1941, in der An/.
lage wiederverlautbart.
(2) Das Landes-Anzeigenabgabengesetz ist mit 1. Juni 1941 in Kraft getreten.
Artikel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
1.1. Landes-AnzeigEmabgabengesetznovelle,
LGEl. Nr. 89/1960,
Steiermärkische Landesabgabenordnung LAO,
LGBL Nr. 158/1963,
3.2.
Landes-Anzeigenabgabengesetznovelle,
LGBL Nr. 141/1964,
4.3.
Landes-Anzeigenabgabengesetznovelle,
LGBL Nr. 14/1912.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
sind mit folgenden Tagen in Kraft getreten:
(1) Nachstehende Bestimmungen des Landes-Anzeigenabgabengesetzes sind aufgehoben worden:
(2) Der § 12 des Gesetzes in seiner ursprünglichen
Fassung ist durch die §§ 171 bis 181 der Steiermärkisdien Landesabgabenordnung -LAO,
LGBL Nr. 158/1963, gegenstandslos geworden und
wird daher bei der Wiederverlautbarung nidlt berücksichtigt.
(3) Die §§ 11, 15 und 16 erhielten durch das Gesetz LGBL Nr. 141/1964 die Bezeichnung §§ 10, 11 und 12.
Artikel IV
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Steiermärkisches Anzeigenabgabegesetz 1980" zu bezeichnen.
Artikel V
Von dem der Herausgabe des die Wiederver.
lautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgend,en Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten
Text der Rechtsvorschriften gebunden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer