Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 23. Oktober 1980 über die Bekämpfung
der Brucellose (Abortus-Bang) der Rinder in den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Deutsch- - landsberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben und in der Landeshauptstadt . Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz des politischen
Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden
der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz
des politischen Bezirkes Weiz
Auf Grund des § 2, § 7 Abs. 2 und § 20 , des Bangseuchen-Gesetzes, BGBL Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 115/1960,
wird verordnet:
§ 1
(1) Im Jahre 1981 sind in den politischen Bezirken Bruck a. d. Mur, Deutschlandsberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben und in der Landeshauptstadt Ga-az, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes
Graz des politischen Bezirkes Graz-Umgebung
sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke
Birkfeld und Weiz des ,politischen Bezirkes Weiz, alle bangfreien RinderbeSltände einer Untersuchung auf Abortus-Bang zu unterziehen (periodische Untersuchung)
.
(2) Beginn und Ende de·r Untersuchungen werden
durch Bedach:tnahrne auf die Almhaltung in einzelnen Gebieten nach Anhörung der Landeskammer
für ' Land- und Forstwirtschaft in Steiermark festgelegt.
(3) Die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte w:erden von Amts wegen bestimmt.
§2
Die Kosten der Untersuchung hat gemäß § 20
des Bangseuchen-Gesetzes der Tierhalter zu tragen.
§3
Ubertretungen dieser Verordnung werden nach § 22 des Bangseuchen-Gesetzes bestraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Koiner