Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Dezember 1980, mit der die Steiermärkische Ladenschlußv,erordnung abgeändert
wird
Auf Grund des § 6 Abs. 2 lit. ades Ladenschlußgesetzes, BGBL Nr. 156/1958, in der Fassung der Ladenschlußgesetz-Novelle, BGBL Nr. 203/1964, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. September 1978, LGBL Nr. 40, über
den Ladenschluß an Werktagen (Steiermärkische Ladenschlußverprdnung), in der Fassung der "Grazer Zeitung '-Amtsblatt für die Steiermark" vom
- September 1980, Nr. 474, wird wie folgt geändert:
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- Im § 6 hat der Abs. 5 zu lauten:
„(5) In den Gemeinden Aflenz Kuro~t, Haus, Laßnitzhöhe, Bad Mitterndorf, St. Radegund bei Graz
und Riegersburg sind die Verkaufsstellen in der Zeit 'vom 15. Juni bis 15. September jeden Jahres an Werktagen von 19.00 Uhr bis 7.30 Uhr
und von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln von 19.00 Uhr bis
6.30 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr, an Samstagen jedoch alle Verkaufsste)len ab 18.00
Uhr geschlossen zu halten."
- Dem § 6 ist folgender Abs. 7 anzufügen:
"(7) In den Gemeinden Schladming und Rohrmoos-Untertal sind die Verkaufsstellen für Lebensmittel, Devotio~alien, Souvenirartikel, Sportartikel
und Fotomaterial am Samstag, dem 27. Dezember 1980, ab 18.00 Uhr geschlossen zu halten."
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Stück 15, Nr. 70, 71, 72 und 73
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.
Artikel III
Der Abs. 7 des § 6 tritt mit Ablauf des 27. Dezember 1980 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Wegart