Verordnung der Steiermärkischen Landesregie~
rung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von
Gebieten der Grebenzen und des Furtnerteiches
zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des SteiermärkisChen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. NI. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im BereiCh der Grebenzen und des Furtnerteiches wird ein in den Gemeinden Mariahof, Sankt
Blasen, St. Lambrecht, St. Marein bei Neuinarkt, Zeutschach und Neumarkt, politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "LandsChaftsschutzgebiet NI. 7 (Grebenzen -Furtnerteich)" bezeiChnet.
(2) Das gesChützte Gebiet ist in der Anlage dar-./ gestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. NI. 65, noch in Geltung
stehende Verordnung vorn 12. Juni 1956, LGBl. NI. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. NI. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975, hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 7 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer