Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Juni 1981.über die Erklärung von
Gebieten der Warscheneck-Gruppe zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1976, LGBl. NI. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der Warscheneck-Gruppe wird ein in
den Gemeinden Pürgg-Trautenfels, Stainach, Wörschach und Weißenbach bei Liezen, Politischer Bezirk
Liezen, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach
dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt.
Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet
NI. 15 (Warscheneck-Gruppe)" bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage darge- .I stellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet .
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. NI. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. NI. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. NI. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 15 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer