Verordnung dei' Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von
Gebieten des Reiting und des Eisenerzer
Reichenstein zum Landschaftsschutzgebiet
§ 1
(1) Im Bereich des Reiting und des Eisenerzer Reichenstein wird ein in den Gemeinden Hafning '
bei Trofaiach, St. Peter-Freienstein und Gai, Politischer Bezirk Leoben,gelegenes Gebiet zum Zweck
der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz
1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 17 (Reiting ' -Eisenerzer Reichenstein) " bezeichnet.
.(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-./ gestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
Mit dem Inkf.afttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung
stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl.
. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. q. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 17 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer