Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von
Gebieten der Veitsch, der Schneealpe und der Raxalpe zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der Veitsch, der Schneealpe und der Raxalpe wird ein in den GemeindenVeitsch, Mürzsteg, Neuberg a. d. Mürz, Altenberg a. d. Rax und Kapellen, Politischer Bezirk Mürzzuschlag, gelegenes Gebiet
zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen
Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebietnach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz
1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 (Veitsch-Schne'ealpe-Raxalpe)" bezeichnet. '
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage .I
dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende
Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes
(Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 21 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer