Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von
Gebieten im Bereich der Wundschuher Teiche
zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen NaturAuf
Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1916, LGBl. Nr. 65, wird verordnet: schutzgesetzes 1916, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
?
Stück 18, Nr. 84, 85 und 86
§ 1
(1) Im Bereich der Wundschuher Teiche wird ein
in den Gemeinden Wundschuh, Zwaring-Pöls und Zettling, Politischer Bezirk Graz-Umgebnug, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen limdschaftlichen Schönheit und Eigenart,
seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 32 (Wundschuher-Teiche)" bezeichnet.
./ (2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt,
die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildet.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des I:andschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 · hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 32 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer