Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 9. Juni 1981 über die Erklärung des Schloßberges bei Leulschach zum Landschaftsschutzgebiet
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Auf Grund d~s § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich'des Schloßberges bei Leutschach
'wird ein in den Gemeinden Schloßberg und Glanz, Politischer Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen
Charakteristik ,und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem 'Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird
als "Landschaftsschutz;gebiet Nr. 35 (Schloßberg bei Leutschach)" be;zeichnet. '
./ (2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung
'bildet.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung
stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und
des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGB!. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 35 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer