Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von
Gebieten des Hochwechsels und von Waldbach
und Vor,au zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich des Hochwechsels und von Wald"
bach und Vorau wird ein in den Gemeinden Wenigzell, Vomholz, Vorau, Schachen bei Vorau, Rie!
:;
gersberg, St. Lorenzen am Wechsel, Mönichwald, Waldbach, St. Jakob im Walde und Pinggau, Poiitischer Bezirk Hartberg, und in der Gemeinde Rettenegg, Politischer Bezirk Weiz, gelegenes Gebiet
zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen
Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird
als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 39 (Waldbach - Vorau -Hochwechsel)" bezeichnet.
.! (2) Das geschützte Gebiet ist in ·der Anlage dargestellt,
die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildet.
§2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung
stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und
des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 39 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer