Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1982 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Krakauschatten (politischer Bezirk Murau)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
I
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20 Stück 8 Nr. 19 und 20
§ 1
Der im politischen Bezirk Mura~ gelegenen Gemeinde
Krakauschatten wird mit Wirkung vom 1. Juni 1982 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"Im erhöht von Grün und Silber geteilten Schild
über einer schwarzen Krähe balkenweise zwei anstoßende
Rechenbänke, die obere siLberne mit aufwärts
gekehrten silbernen Zähnen, die untere rote
mit gestürzten roten Zähnen".
§2
Die der Gemeinde Krakauschatten ausgefertigte
Wappenurkunde eI).thält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer