Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1982, mit der die LandesKommissionsgebührenverordnung 1967 geändert wird
Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG. 1950, BGBl. Nr. 112, wird verordnet:
Artikel I
Die Landes-Kommissionsgebührenverordnung
1967, LGBl. Nr. 234/1966, in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 39/1977, wird geändert wie
folgt:
§ 1 hat zu lauten:
„§ 1
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 A VG
1950 von den Beteiligten für die von einer Bezirksverwaltungsbehörde
(mit Ausnahme der Behörden der Landeshauptstadt Graz) oder einer sonstigen
Behörde des Landes vorgenommenen Amtshandlungen
außerhalb des Amtes zu entrichten sind, werden
in folgenden Bauschbeträgen festgesetzt :
(1) Diese V,erordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1977, LGBl. Nr. 39, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer