Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 1982 über die Festsetzung von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung 1967
Auf Grund des § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL
Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
. Für Dienstleistungen, die in Geld abgelöst werden,
wird der Wert einer Tagesschicht auf der Grundlage des durchschnittlichen Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters mit 388,- S festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die 'Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vorn 22. Juni 1981,
LGBL Nr. 52, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer