LGBL_ST_19820728_43•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 1982)
LGBL_ST_19820728_43Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 1982)Gazette28.07.1982
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1982)
Auf Grund der § § 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBL
Nt. 145/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. NT. 42/1982, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der
angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgeb~nd.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 9000 S nicht übersteigen.
(3) Werden Verwaltungsabgaben nach einem
bestimmten Maßstab berechnet, so sind Groschen- und Schillingbeträge auf einen vollen Zehnschillingbetrag ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis
einschließlich 5 S ab-, Beträge über 5 S' aufgerundet.
§ 2
(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung bei den Landesbehörden
oder bei den Gemeindebehörden (übertragener Wirkungskbereich) bar eingezahlt, so sind
(2) Werden Landesverwaltungsabgaben an Landes.
behörden oder Gemeindebehörden im bargeldlosen
Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe ohne Verwendung von Verwaltungsabgabemarken
im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht
der Kasse bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf
dem im Abs. 4 genannten Geschäftsstück bzw. Vormerk
zu vermerken. Aus diesem Vermerk muß die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit. dem Datum zu versehen und
von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung
vorgenommen hat.
(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken
zulässig. Bei den Bundespolizeibehörden sind für die Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben
sinngemäß die Bestimmungen über die Art der Einhebung der Bundesverwaltungsabgaben anzuwenden.
(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei
der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung,
die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem.über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und
durch amtliche überstempelung mit dem Amtssiegel
oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck
zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und
zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wirä.
(5) Die Entrichtung und der Betrag der Landesverwaltungsabgabe sin.d auf der für die Partei bestimmten
Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken .
(6) Die Landes-Verwaltungsabgabemarken müssen
bei den Landesbehörden, die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken bei der Gemeinde, die die Bewilligung
erteilt oder die Amtshandlung vornimmt, während der Amtsstunden erhältlich sein.
(7) Die Verwaltungsabgabemarken sind streng verrechenbare Drucksorten und werden ausschließlich von
der Landesregierung aufgelegt.
60 Stück 14, Nr. 43
§ 3
Wenn die ziffernmäßige Höhe der Landesverwaltungsabgabe
vor der Verleihung der Berechtigung
bzw. vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht,
kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung
einer• Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.
§ 4
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender
Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen
ist, so ist insoweit von der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben
Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der
dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Landesverwaltungsabgaben
nicht einzuheben, wenn diese der als Partei
einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen
würden.
§ 5
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift
geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung
der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige
Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben
ist.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1982 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1977, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 122/81 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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