Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 1982 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Waisenegg (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL
Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde
Waisenegg wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"Ein schräg gestellter allseits' anstoßender goldener
Rost in einem roten mit goldenen Getreidekörnern
besäten Schild."
§2
Die der Gemeinde Waisenegg ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die BesChreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer