Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. Oktober 1982 über die Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder in den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Judenburg, Knittelfeld, Leoben und in der Landeshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld
und Weiz des politischen Bezirkes Weiz
Auf Grund des § 2, § 7 Abs. 2 und § 20 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBL Nr. 147/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL NI. 115/1 960 und BGBL NI. 214/1981, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Jahre 1983 sind in den politischen Bezirken
Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Judenburg,
Knittelfeld, Leibnitz, Leoben und in der Lan110
Stück 21, Nr. 66, 67 und 68
deshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerithtsbezirkes
Graz des politischen Bezirkes Graz- Umgebung
sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke
Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz,
alle bangfr.eien Rinderbestände einer Untersuchung
auf Abortus Bang zu unterziehen (periodische Untersuchung) .
(2) Beginn und Ende der Untersuchungen werden
unter Bedachtnahme auf die Almhaltung in einzelnen
Gebieten nach Anhörung der Landeskammer für
Land- und Forstwirtschaft in Steiermark festgelegt.
(3) Die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.
§2
Die Kosten der Untersuchung hat gemäß § 20 des Bangseuchen-Gesetzes der Tierhalter zu tragen.
§ 3
Ubertretungen dieser Verordnung werden nach § 22 des Bangseuchen-Gesetzes bestraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Koiner