Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 30. November 1982 über die Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose in den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Weiz und in der Landeshauptstadt Graz
Auf Grund des § 15 des Rinderleukosegesetzes,
BGBL Nr. 272/1982, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Jahre 1983 sind in den politischen Bezirken
Brude an der Mur, Deutschlandsberg, Judenburg,
Knittelfeld, Leibnitz, Leoben und in der Landeshauptstadt
Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes
Graz des politischen Bezirkes Graz-Umgebung
sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke
Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz alle
Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber einer Untersuchung auf Leukose zu unterziehen (periodische Untersuchung).
(2) Die Untersuchungen-nach Absatz 1 sind gleichzeitig mit den Untersuchungen nach dem Bangseuehen-Gesetz, BGBL Nr. 147/1957, in der Fassung
- der Gesetze BGBL Nr. 115/1960 und Nr. 214/1981,
vorzunehmen. Beginn und Ende der Untersuchungen
werden von Amts wegen bestimmt.
(3) Die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
Für den J:.,andeshauptmann:
Der Landesrat:
Koiner