Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe (Jagdkartenabgabegesetz 1982)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt für
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten
(1) Dieses Gesetz ist auf alle Jagdkarten mit
der Gültigkeit ab 1. April 1983 anzuwenden.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. Juni 1962, über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. NI. 150, in der Fassung des Gesetzes LGBl. NI. 22/1972, außer Kraft.