Gesetz vom 3. Dezember 1982 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land
Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt,
für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten
Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von insgesamt
900 Millionen Schilling auf dem Inlands- oder
Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen
Teilschuldverschreibungen zu den im § 2 genannten
Bedingungen aufzunehmen.
§ 2
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens
15 Jahren auszustatten und können in Teilen aufgenommen
sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
§ 3
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen
des ordentlichen und
außerordentlichen Landeshaushaltes 1983 bestimmt.
§ 4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen
haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten
Vermögen und allen seinen Rechten.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Klauser
Landesrat