Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 1983 über die Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Trofaiach betreffend die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Interessentenwegen durch den Verfassungsgerichtshof Gem. Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. NI. 85,
wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 16. Dezember 1982, V 29/71-18, V 3/82-12, die Verordnung des Gemeinderates der (damaligen)
Marktgemeinde Trofaiach, betreffend die Herstellung
und Erhaltung von öffentlichen Interessentenwegen
im Bereiche des Sandbühels in der Katastralgemeinde Trofaiach sowie die Zusammenfassung der Interessenten an diesem Weg zur öffentlich-rechtlichen
Weggenossenschaft "Sandbühel ", beschlossen
vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 5. Juli 1916,
als gesetzwidrig aufgehoben.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der den Landeshauptmann vertretende
, Landeshauptmannstellvertreter:
Weg art