Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1983, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBL Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 299/1969, 232/1972, 443/
1972, 287/ 1974, 449/1974, 366/1975, 386/1976, 280/
1978, 139/1979, 565/1979, 560/1980, 520/1981, 264/
1982 und 320/1982, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Oktober 1979, LGBl. Nr. 76, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter
und die normale Ausstattung festgesetzt werden
(Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung), in
der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 35/1980, 48/
1981 und 55/1982, wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Als angemessene Gesamtbaukosten (§ 2 Abs. 1 . Z. 11 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968) je Quadratmeter Nutzfläche werden festgesetzt:
(2) § 2 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Als normale Ausstattung gilt eine solche, die bei größter Wirtschaftlichkeit hinsichtlich des Baukostenaufwandes und bei einwandfreier Ausführung nach
dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich
des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen
entspricht. Die Bauausführung hat derart zu erfolgen,
daß eine Verringerung des gemäß der Vereinbarung
über die Einsparung von Energie, BGBL Nr. 351/1980, zulässigen Wärmeverlustes der Baulichkeit um mindestens 10 v. H. erreicht wird."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer