Gesetz vom 10. Mai 1983, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/197'2 und der Landesgesetze LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 27/1973 und 'LGBl. Nr. 15/1976, wird wie
folgt geändert:
Der § 39 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die Mitglieder des Stadtsenates erleiden, wenn sie Bedienstete der Stadt Graz sind, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Bei diesen, sowie bei Mitgliedern des Stadtsenates, die nicht Bedienstete der Stadt Graz, aber
Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt, eines solchen Fonds oder eines Unternehmens sind, das sich zu 'mehr als 50 v. H. im Eigentum einer solchen Körperschaft befindet, verringert sich jedoch der Funktionsbezug um das Nettodiensteinkommen, sofern nicht die für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften eine Stillegung der Bezüge vorsehen" .
Artikel 11
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Gross
Erster Landeshauptmannstellvertreter